1057/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.04.2015
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Parlamentarische Materialien

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Daniela Musiol, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Trennungsberatung für Eltern in Lebensgemeinschaften

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1. Februar 2013 sind Eltern gemäß § 95 Abs 1a AußerStrG bei einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder haben beraten lassen. Geeignete Personen oder Einrichtungen für eine derartige Beratung sind sowohl die etablierten Familienberatungsstellen als auch freiberuflich tätige PsychologInnen und PädagogInnen. Für eine einvernehmliche Scheidung ist die Vorlage eine Bestätigung notwendig, mit der glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Beratung absolviert wurde.

 

Mit der verpflichtenden Scheidungsberatung ist es gelungen, den Fokus in familiär schwierigen Zeiten ein Stück weit auf die schwächsten Glieder im System zu richten. Eltern erhalten allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder und werden dafür sensibilisiert, dass das eigene Verhalten maßgeblich beeinflusst, wie sehr ihre Kinder unter der Trennung leiden. Allein durch die Wissenserweiterung sowie Sensibilisierung ist mit einer Verbesserung der Situation für Kinder zu rechnen.

 

Jene Organisationen, die Beratungen gemäß § 95 durchführen, berichten, dass das Angebot seitens der Eltern sehr gut angenommen wird und beobachtet werden kann, wie stärkend dieses Angebot für die Kinder und deren Familien in turbulenten Familiensituationen sein kann.

 

Allerdings können nicht alle Kinder, deren Eltern sich trennen, von diesen Hilfsangeboten profitieren. Die verpflichtende Beratung richtet sich ausschließlich an Scheidungen und sieht kein Äquivalent für in Trennung befindliche Lebensgemeinschaften vor.

 

Für Kinder und Jugendliche macht es in ihrem Erleben jedoch keinen Unterschied, ob ihre Eltern sich scheiden lassen, oder aber trennen. Für Kinder zählt alleinig die Tatsache, dass ihre Eltern entschieden haben, ihre Paarbeziehung zu beenden. Egal ob eine Trennung oder Scheidung der Eltern das Leben eines Kindes verändert - wie gut es lernt, mit dieser Situation umzugehen, und wie schnell es sich in diesem neuen Lebensabschnitt zurechtfindet, hängt in erster Linie vom Verhalten der Eltern und von deren Umgang miteinander ab.

 

Knapp drei Viertel aller Kinder unter 15 Jahren haben im Jahr 2014 verheiratete Eltern. 16% (191.000) Kinder unter 15 Jahren lebten in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und 12% (149.000) in Ein-Eltern-Familien. In den letzten Jahren erhöhte sich die Zahl der Lebensgemeinschaften mit Kindern sehr deutlich (2004: 11%; 2014: 16%), während die Anteile der bei verheirateten Eltern (2004: 76%; 2014: 72%) sowie in Ein-Eltern-Familien lebenden Kinder (2004: 13%, 2014: 12%) leicht abnahmen. (Statistik Austria, 19.3.2015)

 

Angesichts der erodierenden Familienkonstellationen, erscheint eine unterschiedliche Behandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen im Sinne der Kinder nicht mehr zeitgemäß. Alle Kinder die von einer Trennungssituation ihrer Eltern betroffen sind, sollten im Fokus dieses Hilfsangebotes sein.

 

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der eine verpflichtende Beratung im Sinne des § 95 Abs 1a Außerstreitgesetz auch für unverheiratete Elternteile vorsieht, wenn die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht gegenüber einem minderjährigen Kind ausüben und zumindest ein Elternteil die Änderung dieser Obsorgeregelung gerichtlich beantragt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss  vorgeschlagen.