1078/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.04.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Ausweitung des Strafrahmens bei Tierquälerei

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Tierquälerei ist in Österreich gemäß § 222 StGB strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe. Bei diesem Strafrahmen fällt Tierschutz in die Kompetenz der Bezirksgerichte. In Deutschland und in der Schweiz liegt der Strafrahmen deutlich höher, bei bis zu drei Jahren.

 

802 Ermittlungen und anschließenden Strafanzeigen wegen Tierquälerei wurden 2013 durch die Sicherheitsbehörden bzw. die Bundespolizei geführt bzw. den Anklagebehörden erstattet. Zahlreiche Medienberichte über Tierquälerei belegen, dass die laufende Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzgesetze und aktiver Tierschutz nicht an Bedeutung verloren haben. Tiere zu quälen ist kein Kavaliersdelikt und sollte deshalb von der Ebene der Bezirksgerichte in die Zuständigkeit der Landesgerichte übergehen. Hierfür müsste der Strafrahmen erhöht werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag

vorzulegen, der den Strafrahmen für Tierquälerei ausweitet, so dass dieser Tatbestand in die Kompetenz der Landesgerichte übergeht.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss  vorgeschlagen.