1093/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.04.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten  Mario Kunasek, Josef Riemer

und weiterer Abtgeordneter

betreffend „Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“

 

Aktuell sieht das österreichische Strafgesetzbuch für Tierquälerei im §  222 StGB folgende Regelung vor:

(1) Wer ein Tier

  1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
  2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
  3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

In den letzten Jahren häufen sich, auch kultur- und religiös bedingt, Straftaten gegen Tiere in Österreich. Gleichzeitig werden diese Straftaten gegen Tiere immer häufiger in Tätergemeinschaft, - oft auch durch Jugendliche mit Migrationshintergrund begangen.

 

Eine besonders widerliche Tat wurde etwa 2014 im Tiergarten Lainz begangen, wo Jugendliche mit Migrationshintergrund junge Wildschweine gequält und verletzt haben. Zwei Frischlinge überlebten die Tortur nicht. Die Jugendlichen wurden zu lediglich drei Monaten bedingt sowie einer Psychotherapie verurteilt.

 

In einem Medium werden die Aussagen der Täter im Gerichtsaal folgendermaßen wiedergegeben:

 

Um die Frischlinge besser anlocken zu können, kauften sie im nahegelegenen Supermarkt Brot und hielten es den Tieren hin. Anschließend gingen die Buben mit Steinen und Stöcken auf die Frischlinge los. "Einer von uns hat ihm mit dem Stock auf das Bein geschlagen, dann konnte es nicht mehr ordentlich rennen", sagte einer der Beschuldigten vor Richterin Ulrike Fehringer. Daraufhin hätte der Freund immer wieder hingedroschen.

"Er hat gesagt, ich soll ein Video machen." Als das Tier tot war, vergruben die sechs den Kadaver, indem sie diesen mit Ästen und Steinen zudeckten. Eine der Mütter der Buben, die im Publikum saß, schlug die Hände vors Gesicht und schüttelte den Kopf bei den Schilderungen.

"Wir haben dabei Glücksgefühle verspürt", sollen die Kinder im Polizeiverhör ausgesagt haben. "Hattest du Spaß dabei?", fragte Staatsanwalt Wolfram Bauer einen mittlerweile 14-jährigen Zeugen, der angab, in den Lainzer Tiergarten mit den Vorsatz "gemma Wildschweine umbringen" gegangen zu sein.

 

http://www.bvz.at/nachrichten/in-und-ausland/oesterreich/Drei-Monate-bedingt-wegen-Tierquaelerei-in-Lainz;art105107,599723

 

 

In unseren Nachbarländern Deutschland und der Schweiz sieht die Strafgesetzordnung hingegen einen Strafrahmen jeweils bis zu drei Jahren vor. Aus general- und spezialpräventiven Gründen ist daher bei einer Novelle des österreichischen Strafgesetzbuches die Erhöhung des Strafrahmens auf drei Jahre vorzusehen.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Erhöhung des derzeitigen Strafrahmens für Tierquälerei  auf drei Jahre vorsieht.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.