1094/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.04.2015
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Elmar Podgorschek, DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

betreffend Aufwertung der Tätigkeit der Staatskommissäre

 

 

Gemäß § 75 BWG hat das BMF bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.

Gemäß § 75 Absatz 4 sind der Staatskommissär und dessen Stellvertreter vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen; auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen; alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

Bezüglich Akteneinsicht ist im BWG geregelt, dass dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter das Recht zusteht, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist und Unterlagen vor Sitzungen rechtzeitig vorzulegen sind.

 

Am ersten Befragungstag im Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo-Untersuchungsausschuss), an dem 2 ehemalige Staatskommissärinnen der Hypo Alpe Adria befragt wurden, hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Regelung über die Rechte und Pflichten der Staatskommissäre und Staatskommissärinnen offensichtlich nicht ausreichend sind und in einigen Punkten Reformbedarf besteht. So hat es gerade im Zuge wichtiger Entscheidungsfindungen und bei essentiellen Abstimmungen, die die Zukunft der gesamten Hypo Alpe Adria betrafen, Sitzungen gegeben, an denen sowohl die Staatskommissärin als auch deren Stellvertreterin nicht teilgenommen haben bzw. nicht teilnehmen konnten. Zudem wurde mehrfach die Einsicht in Unterlagen mit dem Hinweis, dass diese nicht vom Einsichtsrecht für Staatskommissäre/Staatskommissärinnen umfasst sind, verweigert.

Auch der 2. Einvernahmetag hat ergeben, dass die Funktion der Staatskommissäre eher zahnlos ist, so hat die Auskunftsperson u.a. ausgesagt, dass das Einspruchsrecht der Staatskommissäre totes Recht sei.

 

Aufgrund der Aussagen der beiden ehemaligen Staatskommissärinnen sowie einer Stellvertreterin im Hypo-Untersuchungsausschuss Anfang April 2015 sowie zur weiteren Verbesserung der Arbeit der Staatskommissäre/Staatskommissärinnen und der gesamten Bankenaufsicht stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert sicherzustellen,

1.  dass bei Banken, für die ein Staatskommissär und ein Stellvertreter bestellt sind, keine Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie entscheidungsbefugte Ausschüsse des Aufsichtsrates ohne Anwesenheit des Staatskommissärs oder dessen Stellvertreter stattfinden dürfen,

2.  dass dem Staatskommissär bzw. dessen Stellvertreter volle Akteneinsicht zu gewähren ist,

3.  die Ausweitung der derzeitgen Berichtspflicht des Staatskommissärs bzw. dessen Stellvertreter gegenüber BMF und FMA.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.