1109/A XXV. GP

Eingebracht am 23.04.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Christoph Vavrik, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

 

An Art 148d wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Volksanwaltschaft ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit und über Gegenstände ihres Wirkungskreises dem Nationalrat und dem Bundesrat auf Anfrage jederzeit Auskunft zu erteilen."


Artikel II

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 99/2014, wird wie folgt geändert:

§ 92a lautet wie folgt:

"(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Volksanwaltschaft richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Tätigkeit sowie die Gegenstände des Wirkungsbereiches der Volksanwaltschaft, soweit nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen entgegenstehen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des §91 sinngemäß."

Begründung

 

Am 1. April 2015 erging ein offener Brief an die Volksanwaltschaft - unterzeichnet von Nicht-Regierungsorganisationen, die auch Mitglieder des Menschenrechtsbeirates sind. Es wurden schwerwiegende Bedenken zur Gesetzmäßigkeit des Bestellvorgangs hinsichtlich der in der Vorwoche vorgenommenen Neubestellung von drei Leiterinnen der insgesamt sechs Kommissionen geäußert (http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20150401_OTS0081/offener-brief-an-die-volksanwaelte-mitglieder-des-menschenrechtsbeirats-distanzieren-sich-von-bestellvorgaengen).

Die Entscheidungsgründe für die getroffene Wahl sowie die Ablehnung eines international und national anerkannten Menschenrechtsexperten wurden bis dato nicht kommuniziert – ein Problem, dem auch parlamentarisch nicht abgeholfen werden kann, besteht doch hinsichtlich der Volksanwaltschaft kein Interpellationsrecht. Die Abgeordneten zum Nationalrat haben also, anders als gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes, nicht die Möglichkeit, eine schriftliche Anfrage an die Volksanwaltschaft zu richten- dies, obwohl die Volksanwaltschaft ebenso wie der Rechnungshof ein Organ des Nationalrates ist.

Sowohl seitens der Oppositionsparteien (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00534/fname_355487.pdf) als auch vonseiten der Volksanwaltschaft selbst (http://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/ausweitung-der-pruefkompetenz-gefordert) wird seit längerem die Ausweitung der Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft im Hinblick auf ausgegliederte Rechtsträger gefordert – in Anlehnung an die Kompetenzen des Rechnungshofes. Man orientiert sich also auch hinsichtlich der Kompetenzen zu Recht am Rechnungshof – dies ist eben auch im Bereich der Kontrollmöglichkeiten notwendig. Gerade das Instrument der schriftlichen Anfrage würde zu vermehrter Kontrolle und daher Transparenz, nicht nur im oben geschilderten Fall der Bestellung der Kommissionsleiter_innen führen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.