1113/A XXV. GP

Eingebracht am 23.04.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Parlamentarische Materialien

 

das ird

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch abgeändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), zuletzt geändert mit BGBl. 35/2015, abgeändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, zuletzt geändert mit BGBl. 35/2015, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 1154 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieses Entgelt darf, sofern nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen anderes vereinbart ist, die Höhe von € 9,30 pro Arbeitsstunde nicht unterschreiten.“

 

  1. Nach § 1154 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der in Abs. 1 zweiter Satz genannte Wert erhöht sich mit 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, in dem sich der Tariflohnindex zwischen September des vorvergangenen Jahres und September des Vorjahres verändert hat, wobei ein bereits erreichtes Niveau nicht unterschritten werden kann. Das Ausmaß der Erhöhung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils bis spätestens 30. November eines jeden Jahres mit Verordnung zu verlautbaren.“

 

 

Begründung:

 

Es ist Aufgabe der Politik, sicherzustellen, dass alle Menschen eine gerechte Entlohnung für geleistete Erwerbsarbeit erhalten. 60% des Medianstundenlohns gelten in der Forschung wie in der wissenschaftlichen Debatte als Untergrenze eines gerechten Arbeitslohns.

 

Über 500.000 Menschen in Österreich verdienen weniger als € 9,30 brutto in der Stunde und damit weniger als 60% des Medianstundenlohns.

Ein Teil der derart schlecht entlohnten Arbeitsverhältnisse unterliegt Kollektivverträgen. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Gewerkschaft – und dessen ist sie sich auch bewusst – endlich gerechte und existenzsichernde Mindestlöhne zu erreichen. Ein nicht geringer Teil dieser Niedrigstlöhne finden sich jedoch auch in Arbeitsverhältnissen, die mangels Kollektivvertag weder geschützt sind noch eine Entwicklungsperspektive haben. In diesen Fällen finden die betroffenen Menschen keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz vor Ausbeutung.

Aus diesem Grund schlagen die AntragstellerInnen vor, eine gesetzliche Lohnuntergrenze für Arbeitsverhältnisse zu schaffen, die keinem Kollektivvertrag unterliegen. Dies schützt nicht nur die betroffenen Menschen vor Ausbeutung, sondern stärkt auch das Instrument des Kollektivvertrages.

Der Wert von € 9,30 brutto pro Stunde ergibt sich aus den von der Statistik Austria erhobenen Daten zu Lohnhöhen des Jahres 2013, aufgewertet um die Entwicklung des Tariflohnindex bis Jänner 2015.

 

Um die positive Wirkung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze dauerhaft sicherzustellen, ist diese jährlich entsprechend der Entwicklung des Tariflohnindex zu valorisieren. Mit der Valorisierung auf Basis des Tariflohnindex ist sichergestellt, dass Kollektivverträge auch weiterhin das zentrale Element der Lohngestaltung bleiben.

Die ideologisch und nicht wissenschaftlich basierte Behauptung, durch die Anhebung von Mindestlöhnen würden Arbeitsplätze vernichtet, ist hinreichend falsifiziert. Sie geht von der absurden Annahme aus, dass Unternehmen für Tätigkeiten Löhne bezahlen, die eigentlich nicht benötigt wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.