1115/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.04.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

Parlamentarische Materialien

on

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend 2. Tierhalteverordnung, Kastration von Katzen

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 zur 2. Tierhalteverordnung sind Katzen, die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, insofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.

 

Tierschutzinitiativen berichten von Problemen mit Streunerkatzen im Umfeld von Bauernhöfen. Diese Initiativen dokumentieren  ausgewilderte Katzenpopulationen, die krank, unterernährt und von Parasiten befallen sind. Um ein Ausbreiten einzudämmen, so berichten diese Organisationen, veranlassen sie Kastrationen der Streunertiere, die sie mit Privatmitteln finanzieren müssen.

 

Laut dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, vom 18. September 2014 (Geschäftszeichen LVwG-WT-14-0021), fehlt es an einer Legaldefinition der Begrifflichkeit "bäuerliche Haltung" und es lägen auch keine Materialien (VwGH 20.9.2012, 2012/10/0139) zur fraglichen Regelung vor. Deshalb müsse die Regelung unter "Rückgriff auf die "allgemeinen Regeln des Sprachgebrauches" erfolgen. In seiner Erkenntnis kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Schluß, ""Demgemäß ist der den fraglichen Themenkreis betreffenden Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit vom 13. März 2009, 17010.0020/9-L1.3/2009 (7.SPET 24.GP) insoweit entgegenzutreten, als sich die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gerade nicht auf Tiere bezieht, die "vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert" würden, "aber ansonsten verwildert", als Streunertiere lebten und damit gerade nicht gehalten werden.

Wendet man sich dem beigesetzten Adjektiv ("bäuerlich") zu, so lässt sich aus diesem bloß erschließen, dass die Haltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, wobei abermals eine Einschränkung i.S.d. obzitierten Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Was unter dem Terminus der bäuerlichen Haltung zu verstehen ist, bleibt im Ergebnis völlig dunkel.""

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die zuständige Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefordert,

 

·        Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung so zu ändern, dass der vom Verordnungsgeber intendierte Geltungsbereich in Bezug auf die Kastration von Katzen klar zum Ausdruck gebracht wird und nicht weiter rechtlich im Dunkel bleibt.

·        in Zusammenarbeit mit den Ländern Förderprogramme für Katzenkastrationen aufzusetzen, um bereits ausgewilderte Katzenpopulationen zu begrenzen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.