1121/A XXV. GP

Eingebracht am 23.04.2015
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Antrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2015, wird wie folgt geändert:

§ 59 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei

                a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung,

               b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

                c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,

               d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie

                e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,

keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


Begründung:

 

Gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 erlischt die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung aufgrund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung. Die betroffenen Ärzte/Ärztinnen werden in der Folge aus der Ärzteliste gestrichen, was in vielen Fällen mit nachteiligen Folgen verbunden ist. Der Entwurf sieht daher in § 59 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d in der Fassung des Entwurfs bestimmte Ausnahmen vor. Liegt einer dieser Tatbestände vor, so zählt dies nicht als Einstellung der Berufsausübung und die Eintragung in der Ärzteliste bleibt weiterhin bestehen. Darunter fallen eine krankheitsbedingte Nichtausübung, ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften, Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr.