1147/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.05.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Absicherung von Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

 

BEGRÜNDUNG

 

Angesichts der gegenwärtig beginnenden Verhandlungen über die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist festzuhalten:

 

·        Der Zugang zur Mindestsicherung ist derartig bürokratisiert und lebensfremd, dass ein großer Teil der Menschen, die nach Vorstellung der VertragspartnerInnen der 15a-Vereinbarung eigentlich Zugang zur Mindestsicherung haben sollten, diese nicht in Anspruch nehmen können;

·        Die Mindestsicherung ist derart schlecht konzipiert, dass selbst Menschen, die sie erhalten, noch immer als manifest arm gelten. Sie ist ausdrücklich nicht ausreichend, um Menschen gegen Notsituation abzusichern oder gar ein Sprungbrett zur Überwindung von Notsituationen darstellt;

·        Die derzeitige Vereinbarung nach Art. 15a B-VG schafft den Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, nicht jene Sicherheit, die zur nachhaltigen Überwindung von Notlagen notwendig ist.

 

Im Jahr 2013 haben weniger als 56% aller Menschen, die Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung haben müssten, tatsächlich Mindestsicherung erhalten, wie folgende Tabelle verdeutlicht.

 

 

Dabei wird die Zahl der Menschen in Haushalten mit weniger als 40% des Median-Äquivalenzeinkommens mit der Zahl der MindestsicherungsbezieherInnen verglichen. Obwohl 40% des Medianäquivalenteinkommens im Jahr 2013 mit € 736,- pro Monat deutlich unter dem Richtwert der Mindestsicherung (€ 794,91) für dieses Jahr lag und damit zwangsläufig jede der in diese Gruppe fallenden 423.000 Menschen in diesem Land Anspruch, jedenfalls aber dringenden Bedarf, auf Leistungen aus der Mindestsicherung hatten, erhielten tatsächlich nicht einmal 56% dieser Menschen tatsächlich Leistungen der Mindestsicherung. An der tatsächlichen Armutsgefährdungsschwelle orientiert fällt der Befund weit dramatischer aus: 14% der Bevölkerung (ca. 1,2 Mio. Menschen) leben in Haushalten, die über ein Äquivalenzeinkommen von weniger als 60% des Medians verfügen. Gerade einmal 19% dieser Menschen erhielten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

In der Polemik um die Mindestsicherung werden BezieherInnen von Leistungen der Mindestsicherung regelmäßig als SozialschmarotzerInnen dargestellt und das Sicherungssystem an sich als „soziale Hängematte“ disqualifiziert. Diese Polemik geht völlig an der Realität vorbei: Von den 238.000 Menschen, die im Jahr 2013 irgendwann für durchschnittlich 6 bis 9,3 Monate Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen haben, sind über 64.000 Kinder (ca. 27%) und 16.000 Menschen im Pensionsalter (ca. 7%). Von den Menschen im Erwerbsalter sind etwa mehr als 25.000 erwerbstätig und ca. 94.000 erhalten eine Aufstockung auf Grund eines zu niedrigen Einkommens aus der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommen noch BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld (also Menschen mit Betreuungspflichten für sehr kleine Kinder) sowie Menschen mit Anspruch auf Waisenpensionen oder erhöhte Familienbeihilfen (vielfach also Menschen mit Behinderungen sowie mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit).

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung im Bereich „Armenwesen“ (Art 12 B-VG) einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem jedenfalls folgende Mindeststandards gesetzlich abgesichert werden:

 

·        Die vierzehnmalige Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung analog zur Ausgleichszulage

·        Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Beratung und Betreuung

·        Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf bestimmte Leistungen, die derzeit ohne Rechtsanspruch als Hilfe in besonderen Lebenslagen ausbezahlt werden, darunter die Kostenbeiträge für medizinische Hilfsmittel sowie verschiedene Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit

·        Rechtssicherheit hinsichtlich jener Beträge und Leistungen, die nicht vom Bezug der Mindestsicherung abgezogen werden können (darunter etwa die erhöhte Familienbeihilfe, aber auch Leistungen der Wohnbeihilfe etc.)


·        Anspruch auf Abdeckung der vollen Wohnkosten

·        Rechtsanspruch auf Ausbildung und Qualifikation

·        Schaffung einer einheitlichen Förderung der Erwerbstätigkeit, die alle erwerbstätigen BMS-BezieherInnen erfasst und sicherstellt, dass erarbeitetes Einkommen nicht zu 100% den BMS-Anspruch reduziert.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.