1149/A XXV. GP

Eingebracht am 20.05.2015
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

ö II

 

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Absenkung des zulässigen Höchstsatzes der Kammerumlage II

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG),  StF: BGBl. I Nr. 103/1998 (NR: GP XX RV 1155 AB 1267 S. 129. BR: AB 5701 S. 642.), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

 

In § 122 Absatz 7, wird im 4. Satz der Prozentsatz „0,29 vH“ durch den Prozentsatz  „0,22 vH“ ersetzt.

 

Begründung:

 

„Arbeitsplätze schaffen kann man nur, indem man die Beschäftigung fördert statt bestraft. Die Lohnnebenkosten zu senken ist daher ein Gebot der Stunde.“ – diese Aussage traf Dr. Christoph Leitl - der Präsident der WKÖ - am 24.3.2015.[1]

 

Wir werten diese Aussage als guten Vorsatz: Denn die Wirtschaftskammer selbst schreibt österreichischen Unternehmen in Form von Grundumlage, Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 die satte Summe von rund 675 Millionen Euro pro Jahr vor (2013). Im Durschnitt bedeutet dies rund 1.150 Euro an Beiträgen an die Wirtschaftskammer pro Unternehmen[2]. Alleine die Kammerumlage II – sie wird anhand der Lohnsumme  berechnet - summiert sich pro Jahr auf rund 308 Millionen Euro.

 

Die Einsparungen zur Finanzierung dieser Erleichterung für UnternehmerInnen muss innerhalb der Wirtschaftskammer selbst gefunden werden. Augenfällige Ansatzpunkte hierfür sind die 10 fache Struktur durch 9 Landes- und eine Bundesorganisation mit einer unüberschaubaren Anzahl an länder- und branchenspezifischen Umlagen und Regelungen. Auch muss die Finanzierung der Wirtschaftskammer-Luxuspensionen ein für alle Mal und im Sinne der Mitglieder gelöst werden.

 

Da eine Verschlankung von heute auf morgen organisatorisch nicht umsetzbar ist, wird in diesem ersten Schritt die Höhe der Kammerumlage II lediglich reduziert, weitere Reduktionsschritte müssen die darauffolgenden 5 Jahre bis zu einer gänzlichen Abschaffung der Kammerumlage II jährlich getätigt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.

 

 



[1] https://www.wko.at/Content.Node/Interessenvertretung/Arbeit-und-Soziales/Leitl-zur-Beschaeftigung-Aelterer:-Schaffung-von-Arbeitspla.html

[2] 586.350 Mitglieder lt. Wirtschaftskammer Angaben im Jahr 2013