1197/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.06.2015
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EntschlieSSungsantrag

Parlamentarische Materialien

fl

 

der Abgeordneten Peter Pilz, Georg Willi, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Überwachungsgebühren für das Bilderberg Treffen in Tirol

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Von 10. bis 14. Juni 2015 findet in Telfs in Tirol das sogenannte „Bilderberg“-Treffen statt. Dabei handelt es sich um eine private Veranstaltung, an der ManagerInnen, PolitikerInnen und WissenschafterInnen aus unterschiedlichen Staaten teilnehmen. Die Inhalte sind geheim, und die Teilnahme steht nicht jedermann offen.

 

Da zeitnah zu diesem Treffen auch in Deutschland der G7-Gipfel stattfindet, werden seitens der Sicherheitsbehörden tausende ExekutivbeamtInnen zur Sicherung der Veranstaltung entsandt.

 

Gegenüber den Medien wurde jedoch seitens der verantwortlichen Polizeiführung erklärt, dass den Veranstaltern keine Kosten für den Einsatz verrechnet werden. Das begründete etwa im Standard vom 15.1.2015 der Einsatzleiter wie folgt: „Weil es keine gewinnorientierte Veranstaltung ist“, und „weil es um das Image Österreichs geht.“

 

Rechtsgrundlage für eine mögliche Verrechnung von Überwachungsgebühren wäre § 5a SPG. Dessen Abs 1 sieht jedoch neben dem Vorliegen von Erwerbsabsichten oder der Erhebung von Eintrittsgeldern als dritten alternativen Anwendungsfall auch Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen. Genau das ist bei der Bilderberg-Konferenz der Fall.

 

Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bescheides, der die Überwachungdienste anordnet. Als Rechtsgrundlage bietet sich dafür § 48a iVm § 27a SPG an. Auch deren Tatbestand dürfte erfüllt sein:

 

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.

 

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Inneres, wird aufgefordert zu veranlassen, dass durch Bescheiderlassung nach § 48a iVm § 27a SPG und nachfolgende Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5a SPG den Veranstaltern des „Bilderberg-Treffens“ die Kosten der polizeilichen Überwachungsdienste auferlegt werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten  vorgeschlagen.