1201/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.06.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Lugar,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Approbation von nicht-gegenderten Schulbüchern“

 

 

§14 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz besagt, dass Unterrichtsmittel (z.B. Schulbücher) Hilfsmittel sind, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

Basierend auf §14 und §15 des Schulunterrichtsgesetzes gibt es Kriterien in der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung dieser Unterrichtsmittel, die unter anderem eine Beurteilung bezüglich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen vorsehen. Gleichzeitig hat das zu beschließende Gutachten die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß §14 Abs. 2 zu enthalten, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit.[1]

 

Im Jahr 1999 wurde erstmals ein Leitfaden zur Darstellung von Frauen und Männer in Unterrichtsmitteln, wie etwa in Schulbüchern, erstellt, der Leitfaden wurde vom Bundesministerium im Jahr 2012 aktualisiert. In der Öffentlichkeit übliche, vom Ministerium so bezeichnete, Sparschreibungen sollen im Unterstufen-Unterricht und in Schulbüchern der Unterstufe nicht, in der Oberstufe in Sprachlehrbüchern thematisiert und in anderen Oberstufen-Schulbüchern in der Öffentlichkeit üblichen Formen der geschlechtergerechten Schreibweise verwendet werden.

 

Nun ist es so, dass die Schulpraxis dem nicht entspricht bzw. die Schulbücher, die Schulbuchverlage und die Schulbuchautoren der Verordnung nicht entsprechen können.

Es werden auch bei Schulbüchern in der Unterstufe Sparschreibungen verwendet, es werden auch bei Sprachlehrbüchern in der Unter- und Oberstufe Sparschreibungen nicht nur thematisiert, sondern mit und ohne Thematisierungen verwendet und es ist alles andere als klar, welche die in der Öffentlichkeit üblichen geschlechtergerechten Schreibweisen sind.

 

Schulbücher sollten aktuell und verlässlich sein, sie sollten nicht durchgesetzte Schreibweisen nicht selbst durchsetzen wollen, sondern, adäquat den Wörterbüchern, dem Regelgebrauch folgen (wie er derzeit im amtlichen Regelwerk von 2006 festgelegt ist).


In der Literatur, in den Medien, in den EU-Arbeitssprachen, im Amtsblatt der EU, im internationalen Schriftverkehr sind keine zweigeschlechtlichen Kurzschreibweisen zu finden – größtenteils auch keine ausgeschriebenen. In jüngeren österreichischen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen wird die Nennung beider Geschlechter unsystematisch bzw. exemplarisch in einzelnen Gesetzespassagen ausgeführt, manchmal mit variierenden Kurzschreibweisen, manchmal ausgeschrieben, manchmal auch gar nicht, manchmal mit Ein- und mit Mehrzahlen.

 

Zudem ist uns aus Verlagskreisen bekannt, dass seit dem Jahr 2012 Schulbücher, die nicht gegendert sind, grundsätzlich nicht mehr approbiert werden, obwohl die Verordnung keine konkreten Angaben zum Gendern in Schulbüchern vorsieht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die österreichische Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Bildung und Frauen, wird dazu aufgefordert, dass die Verordnung BGBL Nr. 348/1994 §9 Abs. 1 Z 1 lit. i und g dahingehend abgeändert wird, dass präzisiert wird, was mit Gleichstellung gemeint ist und dass die Genderschreibweise nicht die Voraussetzung für eine Zulassung von Schulbüchern darstellt.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 



[1] BGBL Nr. 348/1994 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (Fassung vom 3.6.2015), §9 Abs. 1 Z 1 lit. i und g