1204/A XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Christoph Vavrik, Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 - VolksanwG) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 - VolksanwG) geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 148c lautet wie folgt:

"Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Volksanwaltschaft veröffentlicht sowohl die Empfehlungen als auch die Mitteilung über die Entsprechung beziehungsweise begründete Nichtentsprechung unter Wahrung überwiegender berechtigter Interessen von Dritten in geeigneter Form. Die Volksanwaltschaft kann in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles einen auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art. 148a Abs. 4) gerichteten Fristsetzungsantrag stellen sowie Maßnahmen der Dienstaufsicht anregen."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 - VolksanwG), BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:




§ 6 lautet wie folgt:

"(1) Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

 (2) Die Volksanwaltschaft veröffentlicht sowohl die Empfehlungen als auch die Mitteilung über die Entsprechung beziehungsweise begründete Nichtentsprechung unter Wahrung überwiegender berechtigter Interessen von Dritten in geeigneter Form."

Begründung

 

Es ist eine wesentliche Aufgabe der Volksanwaltschaft, Empfehlungen an die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe zu erteilen; allerdings ist es genauso wichtig, diese Empfehlungen sowie die darauf folgenden Reaktionen der Empfänger zu veröffentlichen, damit sich das Parlament - die Volksanwaltschaft ist schließlich dessen Hilfsorgan - und auch die Bürgerinnen und Bürger ein Bild von der Kontrolle der Volksanwaltschaft machen können. Auf der Website der Volksanwaltschaft finden sich allerdings unter der Rubrik "Aktuelle Missstände" nur ausgewählte kollegiale Missstandsfeststellungen und Empfehlungen der Volksanwaltschaft. Zu einer vollständigen, öffentlich einsehbaren Auflistung der Empfehlungen kommt es also in der Praxis im Moment nicht; die Mitteilungen über die Entsprechungen beziehungsweise Nichtentsprechungen werden bislang gar nicht, auch nicht auszugsweise, veröffentlicht. Zur Schaffung vermehrter Transparenz bedarf es der Veröffentlichung sowohl der Empfehlungen als auch der Mitteilungen über die Entsprechung beziehungsweise begründeten Nichtentsprechung durch die Volksanwaltschaft. Diese Veröffentlichung hat stets überwiegende berechtigte Interessen Dritter zu berücksichtigen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Volksanwaltschaftsausschuss zuzuweisen.