1207/A XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 41 Abs 12 lautet wie folgt:

"Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung, wobei abweichend davon die Vertagung der Verhandlung über eine Vorlage höchstens zweimal für jeweils längstens sechs Monate möglich ist."


 

Begründung

 

Durch diese Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates soll der sich mittlerweile etablierten Praxis, Anträge von Oppositionsparteien in Ausschüssen grundsätzlich und auf unbestimmte Zeit zu vertagen, ein Ende bereitet werden. Durch eine tatsächliche Abstimmung im Ausschuss bestünde die Möglichkeit, den Verhandlungsgegenstand im Plenum zu erörtern und bei Ablehnung des betreffenden Antrags diesen allenfalls erneut oder in abgeänderter Form einzubringen. Nach jetziger Rechtslage ist ein Vertagen jederzeit - also in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt - möglich, was den parlamentarischen Prozess nicht stärkt. Ganz im Gegenteil: es schwächt konstruktives Arbeiten dezidiert. Durch die im Änderungsvorschlag enthaltene zweimalige Möglichkeit zur Vertagung sowie die jeweils sechsmonatigen Maximalfrist wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es mitunter tatsächlich sachlich notwendig ist, über einen Antrag länger zu beraten. Ebenso wird dadurch berücksichtigt, dass die verschiedenen Ausschüsse des Nationalrates unterschiedlich oft tagen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss