1212/A XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
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ANTRAG

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.34/2015, geändert wird

 

 

 

der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.34/2015, geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975,  zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 34/2015, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 126 Abs. 2a wird durch folgenden Satz ergänzt:

 

„Wird ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beigezogen, so sind über die Übersetzungstätigkeit Ton- und Bildaufzeichnungen, bei sonstiger Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses, anzufertigen.“

 

 

Begründung:

 

 

Artikel 13 „Zugang zur Justiz“ der UN-Behindertenrechtskonvention lautet:

 

 

(1)  „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz haben, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame, unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu ermöglichen.“

Gehörlose Menschen, die als Zeugen oder Beschuldigte einvernommen werden, haben vor Gericht und bei der Polizei das große Problem, dass Protokolle nur „sinngemäß“ und nicht wortident angefertigt werden. Auch Gebärdensprachdolmetscher übersetzen nur sinngemäß und zusammengefasst. Wenn gerichtlich beeidete Gebärdensprachdolmetscher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, können auch „andere geeignete Personen“ als Dolmetscher bestellt werden. Die Eignung kann jedoch nur vom Vernommenen selbst vorgenommen werden. Die derzeitige Gesetzeslage beinhaltet ein hohes Risiko für Rechtsunsicherheiten.

 

Der Ermessensspielraum der Verfügbarkeitsprüfung von gerichtlich beeideten Dolmetschern in der jeweiligen Situation, die tatsächliche Eignung von „anderen Personen“ und die mangelnde Überprüfbarkeit der Qualität der Übersetzungen stellen eine große Gefahr für Rechtsverletzungen dar. Diesem Risiko kann vorgebeugt werden, indem die Übersetzungstätigkeit mit Videoaufzeichnungen aufgenommen wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.