1216/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Julian Schmid, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe für AbsolventInnen von Freiwilligendiensten

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 ist festgehalten:

 

„Freiwilliges Engagement der Bürgerinnen und Bürger soll attraktiver werden, dazu müssen Rahmenbedingungen und rechtliche Absicherung unter Berücksichtigung der bisherigen finanziellen Absicherung verbessert werden.“

 

Im Freiwilligengesetz geregelte Freiwilligendienste sind Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Europäischer Freiwilligendienst und Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland. Personen, die an diesen Freiwilligendiensten teilnehmen, haben bis zum 24. Lebensjahr Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese gesetzliche Regelung gibt es seit  01. Juni 2012. Da diese Dienste Ausbildungscharakter haben ist diese Regelung nachvollziehbar und jedenfalls sinnvoll.

 

Wenn sich allerdings Personen, und überwiegend sind es junge Frauen, nach einem Freiwilligendienst für ein Studium entscheiden, sind sie - was die Bezugsdauer der Familienbeihilfe betrifft - benachteiligt.

 

Ein junger Mensch, der sich für ein Jahr Dienst an der Gemeinschaft entscheidet, kann bei einem darauf folgenden Studium in die Situation gelangen, dass ihm / ihr genau dieses Jahr in der Endphase des Studiums fehlt und er/ sie keinen Anspruch auf die notwendige Unterstützung, wie sie die Familienbeihilfe für Studierende darstellt, in dieser relevanten Studienphase hat.

 

Personen, die Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, haben während eines Studiums Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

 

Dies ist eine Schlechterstellung von freiwillig Engagierten und insbesondere sind junge Frauen davon betroffen, da sich diese in überwiegender Anzahl für freiwilliges Engagement in einem Freiwilligendienst entscheiden.

 

Besondere Härtefälle sind jene Personen, die Europäischen Freiwilligendienst oder Gedenk- Friedens- und Sozialdienst im Ausland vor dem 01. 06. 2012 absolviert haben. Diese jungen Menschen hatten während ihres Dienstes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und haben aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Bezugsdauer danach.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Familien und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Familienlastenausgleichsgesetzes vorzulegen, der für AbsolventInnen von Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienst im Ausland sowie Europäischen Freiwilligendienst den Anspruch auf Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag sicher stellt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.