1227/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar-Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend Schluss mit Diskriminierung von Halsatmern bei § 29b StVO-Ausweis

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderung nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

-         auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie

-         in zweiter Spur

-         gehalten werden und

-         auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist

-         in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung

-         in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf

-         auf Behindertenparkplätzen geparkt werden.

 

Welche bürokratische Hürden Schwerkranke aber zur Erlangung dieses Ausweises über sich ergehen lassen müssen, schildert ein betroffener Bürger, der sich als Halsatmer durch das BMASK diskriminiert fühlt: Krebspatient, Jahrgang 1947.

Zwei  Operationen in 2 Jahren, Lymphdrüsen Entfernung mit darauffolgender Chemo und Strahlenbehandlung. Langzeitfolgen: kein Geschmack, kein Speichel, Ausfall aller Zähne, Nahrungsaufnahme äußerst beschwerlich, permanente Zahnfleisch- und Kieferentzündung sowie Zungengrundkarzinom. Es folgte eine Kehlkopf –Totalentfernung. Wie hart das Leben als Halsatmer ist kann sich ein Nichtbetroffener kaum vorstellen. Das Mitführen von Entschleimungs- und Reinigungsutensilien wie Wasser, Sprechventilbürste, Ersatzkanüle, Befestigungsbänder usw. Entschleimung in öffentlichen Verkehrsmittel ist kaum zumutbar.

Ein Behindertenpass mit 70 Prozent wurde ausgestellt. Der Betroffene beantragte die Zusatzeintragung für einen Parkausweis, § 29b  der StVO. aufgrund andauernder Behinderung. Ein nicht nachvollziehbares Verfahrensprocedere des Sozialministeriumservice(Wien-Babenbergerstraße) begann.   Nach  einem Monat  wurde ein negativer Bescheid ausgestellt. Dies obwohl der Betroffene defacto keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, da ihm dies seine Behinderung und  sein aktueller Gesundheitszustand nicht erlauben. Das BMASK gibt sich aber in fortgesetzter Art und Weise uneinsichtig und verwehrt dem „Halsatmer“ einen Ausweis gemäß § 29b StVO.

Hier muss im Verwaltungsvollzug des BMASK eine Änderung herbeigeführt werden, um diese Diskriminierung dieser Gruppe von Betroffenen zu beenden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, im Verwaltungsvollzug des BMASK dafür Sorge zu tragen, dass sogenannte Halsatmer ebenfalls in den Genuss eines Ausweises gemäß § 29b StVO kommen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.