1228/A XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „18,00 Euro“ durch den Ausdruck „4,50 Euro“ ersetzt.   

2.       § 38 Abs. 3 entfällt.

 

Begründung

 

In § 38 Abs. 2 wird die Höhe des Beitrages von ordentlichen Mitgliedern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festgelegt. Solange Studierende gesetzlich verpflichtet werden, Mitglieder der „Zwangskammer ÖH“ zu sein, soll der Studierendenbeitrag insofern deutlich abgesenkt werden, als sich der Beitrag am Interesse der Mitglieder an ihrer Vertretung orientiert. Da nur etwa ein Viertel der Zwangsmitglieder ein Interesse an ihrer Vertretung hat - ablesbar an der Wahlbeteiligung zur ÖH-Wahl –, soll der Beitrag auf 25% des aktuell gültigen abgesenkt werden.

 

§ 38 Abs. 3 sieht vor, dass sich der Studierendenbeitrag jährlich um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindexes erhöht. Da für die diversen Studienförderungen eine solche Indexierung auch nicht vorgesehen ist, soll diese automatische Anpassung bei den Beiträgen für die „Zwangskammer ÖH“ gestrichen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.