1229/A XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. Nr. (125/2011), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. (6/2015), wird wie folgt geändert:

 

In § 3a wird nach der Wortfolge "und Art. 127a Abs. 1 und 4" die Wortfolge "sowie Art. 127b Abs. 1" eingefügt.

Begründung

 

In § 3a Abs 1 ist folgendes vorgesehen: "Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig." Dass gesetzliche berufliche Vertretungen von § 3a des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetzes ausgenommen sind, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere weil diese Kammern auch bereits von der Bekanntgabepflicht bei Aufträgen gem. § 1 umfasst sind.

Eine gesetzliche Änderung scheint hier besonders notwendig und systemlogisch, da hier die Kammern mit steuerähnlichen Zwangsbeiträgen von Zwangsmitgliedern in völliger Intransparenz handeln. Infolgedessen fehlt eben diesen Zwangsmitgliedern jeder Einblick in die Verwendung ihrer Geldmittel. So lange es keine Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in diesen beruflichen Interessensvertretungen gibt, ist für deren vollkommene Transparenz bei allen Ausgaben zu sorgen.

Der Zweck der vorgeschlagenen Änderung ist auch, entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse von Medien und den gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen sichtbar zu machen, aber auch das Bewusstsein der Zwangsmitglieder dahingehend zu stärken, was mit ihren Zwangsbeiträgen geschieht.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.