1235/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Parteistellung der Tierschutzombudsmänner in Strafverfahren“

 

Im Gesundheitsausschuss im Parlament am 8. April 2015 wurde ein entsprechender Antrag,  dem Verband der Österreichischen Tierschutzorganisationen in Strafverfahren Parteienstellung zuzuerkennen zwar abgelehnt, in der Diskussion jedoch eine Ausweitung der Parteienstellung der Tierschutzombudsmänner auf Strafverfahren positiv beurteilt.

Die Bundesländer sind verpflichtet, gegenüber der Bundesministerin für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen. Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten und unterliegt in Ausübung seines Amtes keinen Weisungen. Er hat in Verwaltungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

Anders ist die Sachlage in Strafverfahren. In Österreich besteht weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine Tieranwaltschaft, welche hier zu einer Vertretung der tatsächlich Betroffenen, nämlich der Tiere, befugt ist.  

 

Ziel des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes ist es, den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf wahrzunehmen. Im Vordergrund steht der Schutz des einzelnen Tieres als Individuum. Das Bundesgesetz zielt nicht auf die Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auf den Schutz der Interessen der Tiere ab.

 

Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Vertretung des „Mitgeschöpfes“ Tier auch entsprechend zu organisieren und durch eine Parteienstellung des Tierschutzombudsmannes in Verwaltungsstrafverfahren und in gerichtlichen Strafverfahren wegen Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten abzusichern.

 

„Eine der tragenden Ideen unserer Rechtsordnung ist es, dass niemand bloss ein Objekt der Tätigkeit staatlicher Organe sein soll, sondern dass jedermann den Anspruch auf Respektierung seiner Rechte durch Behörden und auf Vertretung seiner Interessen gegenüber staatlichen Organen hat. Folglich soll jedermann, dessen Rechtsposition durch den Inhalt eines behördlichen Aktes betroffen sein kann, den Anspruch haben, an dem Verfahren, das der Setzung eines Rechtsaktes vorausgeht, aktiv teilnehmen und dabei seine Rechtsstandpunkte vertreten können".[1]

Mit dem Hinweis auf den in der Verfassung verankerten Rechtsstatus von Tieren ist hier analog dasselbe für Tiere zu fordern, wahrgenommen durch ihre Vertretung, den Tierschutzombudsmann.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und die für den Tierschutz zuständige Bundesministerin für Gesundheit werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Parteienstellung des Tierschutzombudsmannes im gerichtlichen Strafverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren vorsieht.“

 

 

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 



[1] Gerhard Wielinger/ Gunther Gruber, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988