1239/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Prüfung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Sozialversicherung als Anspruchsvoraussetzung für Sozialleistungen“

 

Wie der Rechnungshof in seinem Gebarungsbericht zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt als Anspruchsvoraussetzung für die Sozialversicherung festhält, können hierzulande einige für sich und ihre Angehörigen scheinbar mühelos Leistungen von der Sozialversicherung beziehen - ohne überhaupt in Österreich wohnhaft zu sein oder hier einer Beschäftigung nachzugehen. Das ist nicht nur ungerecht, sondern ein deutliches Zeichen für unseren aufgeblähten und unflexiblen Verwaltungsapparat. Es sollte möglich sein, dass ein automatischer Datenaustausch zwischen allen Sozialversicherungsträgern und dem Zentralen Melderegister besteht.

In der österreichischen Krankenversicherung gibt es einige Tatbestände, die den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt als Anspruchsvoraussetzung definieren, so z.B. bei der Selbstversicherung, der Mitversicherung von Angehörigen aber auch beim Pflegegeld. Dies führt dazu, dass auch nach einem Aufenthalt von nur 90 Tagen, wie z.B. im Falle eines Reise-Visums, Leistungen bezogen werden können, auch wenn der Anspruchssteller gar nicht mehr in Österreich befindet.

Offensichtlich erachten einige Krankenversicherungsanstalten eine Überprüfung der Angaben als nicht zulässig, andere verlassen sich wiederum darauf, dass die Meldebehörden die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsangaben überprüfen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, durch den sichergestellt wird, dass  die Prüfung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt als Anspruchsvoraussetzung für Sozialleistungen im Rahmen der Sozialversicherung gelten, und ein Missbrauch durch die Implementierung eines nachvollziehbaren Kontrollsystems unterbunden wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.