1243/A XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

 

In Art. 81a Abs 3 lit b lautet der letzte Satz:

"Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu."

Begründung

Mit dem vorliegenden Antrag soll das Bundes-Verfassungsgesetz dahingehend geändert werden, dass die Bestellung eines Vizepräsidenten zur Gänze in die Autonomie des Landesgesetzgebers fällt. Die bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung für die fünf bevölkerungsstärksten Bundesländer, einen Vizepräsidenten des Landesschulrats zu bestellen, soll in Zukunft entfallen.

Mit der Zurücklegung des Amts durch Helmut Günther im September 2014 wurde der Posten des Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrats vakant. Seitdem wurde er nicht wieder besetzt. Die seit Monaten bestehende Vakanz hat zu keiner Beeinträchtigung der Funktion der Schulbehörde geführt. Dem Landesgesetzgeber ist es aufgrund derzeit bestehenden Verfassungsrechtslage aber nicht möglich, von der Bestellung eines Vizepräsidenten abzusehen. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird die Möglichkeit geschaffen, nur im Bedarfsfall einen Vizepräsidenten zu bestellen. Dadurch können im Schulbereich Mittel freigesetzt werden, die dann der pädagogischen Betreuung der Schüler zu Gute kommen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.