1248/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
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Parlamentarische Materialien

ANTRAG

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2014 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2014 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2014 wird wie folgt geändert

 

In § 2 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:

 

„(6) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn parlamentarische Mitarbeiter wechselseitig von Mitgliedern des Nationalrats beschäftigt werden, um dadurch einen Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 zu umgehen. Die Prüfung, ob eine Umgehung vorliegt, obliegt dem Präsidenten des Nationalrats.“

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 2 Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG sind Verträge von Mitgliedern des Nationalrats mit bestimmten Personen nicht vergütungsfähig, um eine missbräuchliche Verwendung der Vergütung auszuschließen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass eine widmungswidrige Verwendung für Familienangehörige oder eine versteckte Parteien- oder Klubfinanzierung erfolgt.

 

Aktuelle Fälle haben gezeigt, dass diese Bestimmung in der Praxis insofern umgangen wird, als parlamentarische Mitarbeiter_innen, bei denen jeweils aufgrund eines Naheverhältnisses zu einem Mitglied des Nationalrats im Sinne des ParlMG kein Vergütungsanspruch besteht, wechselseitig beim jeweils anderen Mitglied des Nationalrats beschäftigt werden.

 

Die Prüfung, ob eine solche Umgehung der Bestimmung tatsächlich vorliegt, obliegt der Präsidentin des Nationalrats. Von einer Umgehung ist jedenfalls lediglich dann auszugehen, wenn die Gestaltung der Dienstverhältnisse gerade dazu dient, einen entsprechenden Vergütungsanspruch wechselseitig zu begründen, wobei die Umgehung nicht zwingend im zweiseitigen Verhältnis stattfinden muss, sondern auch durch das Zusammenwirken mehrerer Personen erreicht werden kann. Von einer Umgehung ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn keine wechselseitige Gestaltung vorliegt. Insofern schadet das bloße Vorliegen eines Naheverhältnisses dem Vergütungsanspruch dann nicht, wenn zwar ein Dienstverhältnis mit einem anderen Mitglied des Nationalrats begründet wird, aber gleichzeitig auf eine umgekehrte Vertragsgestaltung verzichtet wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.