1254/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

 

An Artikel 101 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"Die Dauer des Amtes des Landeshauptmannes wird landesverfassungsgesetzlich bestimmt, darf jedoch sechs Jahre nicht überschreiten. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig."

Begründung

 

Grundprinzip einer indirekten Demokratie ist es, dass die Bürger_innen den von ihnen gewählten Repräsentant_innen die Ausübung bestimmter Aufgaben (nur) auf begrenzte Zeit zuerkennen. Die regelmäßige Wiederholung von Wahlen sichert also die Souveränität der Bürger_innen. Dabei hat eine kurze Wahlperiode zur Folge, dass der/die Repräsentant_in die Bewältigung der Aufgabe womöglich nicht wirkungsvoll erfüllen kann. Eine überbordend lange Amtszeit über mehrere Wahlperioden hinweg entzieht jedoch den Bürger_innen die einer repräsentativen Demokratie angemessene Einflussnahme. Um zum optimalen Ergebnis zu kommen, bedarf es einer ausgewogenen Berücksichtigung beider Argumente. Momentan ist im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz keine Regelung der Funktionsperiode des Landeshauptmannes enthalten. Durch die Einführung einer solchen kommt es zu einer bundeseinheitlichen Regelung im Sinne der Wähler_innen.

 

/download/attachments/13077851/image2015-3-3%2016%3A14%3A15.png?version=1&modificationDate=1426617419000&api=v2Dieser Antrag ist im Rahmen des Volksbarcamps, am 25.05.2015, durch die Zusammenarbeit von Christoph Lentsch, Elena Eiböck sowie weiteren Teilnehmer_innen entstanden.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.