1255/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert wird

 Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

I.  In § 2 Abs 1 Z 42 lit d wird der Wert "100.000" durch den Wert "30.000" ersetzt.

II. In § 48 Abs 8a Z 7 wird der Wert "100.000" durch den Wert "30.000" ersetzt.

III. In §48 Abs 8c Z 11 wird der Wert "100.000" durch den Wert "30.000" ersetzt.

Begründung

 

Das deklarierte Ziel des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes ist es, die Finanzierung von Unternehmen zu erleichtern und zugleich die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären, mit denen Anleger_innen die Möglichkeit geschaffen wird, sich an der Finanzierung von Unternehmen zu beteiligen. Allerdings werden im AIFMG für Anleger_innen derzeit extrem hohe Hürden aufgestellt, um in die im AIFM-Gesetz geregelten Beteiligungsgesellschaften (§ 4B Abs. 8a und 8c) zu investieren. Unter anderem ist eine Mindestinvestitionssumme von 100.000 Euro pro Anleger_in und Fonds vorgesehen - bei verpflichtender umfassender Aufsicht des Fondsmanagers durch die Finanzmarktaufsicht. Die Investitionen dieser Fonds beginnen dort, wo die Möglichkeiten aus dem Alternativfinanzierungsgesetz enden, i.e. beim Kapitalbedarf nach der Gründungsphase, wo es um Finanzierungen im Millionenbereich und gleichzeitig um Knowhow-Transfer für Etablierung, Expansion und Turnaround geht. Die genannte Privatanlegerbeschränkung im AIFMG (Mindestinvestitionssumme) sollte daher entschärft und im ersten Schritt jedenfalls auf 30.000 Euro herabgesetzt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.