1259/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG) BGBl. Nr. 181/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

 

An § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich um oberste Organe des Bundes, so ist zur Geltendmachung des Ersatzanspruches der Nationalrat berufen."

Begründung

§ 1 OrgHG lautet:

 "(1) Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts - im folgenden Rechtsträger genannt - handeln, haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist."



Die Mitglieder der Bundesregierung sind Organe des Bundes und haften daher nach dem Organhaftpflichtgesetz.

Das Instrument der Organhaftung ermöglicht es, Politiker für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen. Das Organhaftpflichtgesetz sieht vor, dass Beamte oder Politiker, die den Staat schädigen, dafür Schadenersatz zahlen müssen - wenn sie schuldhaft und rechtswidrig gehandelt haben. Bis heute ist die Organhaftung aber immer nur auf Beamte und nie auf Politiker angewendet worden; dies ergibt sich daraus, dass in den meisten Fällen derjenige die Klage erheben müsste, der selbst dieses Fehlverhalten gesetzt hat. Fügt also ein Minister durch schuldhaftes Fehlverhalten dem Bund einen Schaden zu, dann müsste er sich theoretisch selbst klagen. Durch Einfügung obigen Satzes im OrgHG soll die Geltendmachung eines allfälligen Ersatzanspruches im Bezug auf die obersten Organe des Bundes dem Nationalrat übertragen werden, damit sich dieses Instrument auch in der Praxis als effektiv erweisen kann.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.