1275/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2015
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Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Kickl, Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Zuverdienstgrenze Studienbeihilfe

 

Laut § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Das heißt auch, dass leistungswillige Studierende, die in den Ferienmonaten (Februar und Juli-September) gewillt sind, sich durch Arbeit das nötige Geld für ihr Studium zu verdienen, und dadurch diese Zuverdienstgrenze überschreiten, vom Gesetzgeber bestraft werden.

Auch auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde ist nachzulesen, dass „das Einkommen [...] ausschließlich jahresweise geprüft [wird]. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.“

 

Mit dieser Regelung verhindert entweder der Gesetzgeber, dass leistungswillige Studienbeihilfenempfänger mehr zu Volkswirtschaft und Steueraufkommen beitragen, oder der Staat kürzt damit die Höhe der Studienbeihilfe für diese fleißigen Studierenden.

 

Ein weiteres Problem dieser gesetzlichen Regelung gem. § 31 Abs 4 StudFG ergibt sich daraus, dass sich diese Grenze aliquot verringert (!), wenn nicht das ganze Jahr hindurch eine Beihilfe bezogen wird. Das bedeutet, dass Studierende, die nur in einem Semester eine Beihilfe beziehen und im anderen Semester mehr arbeiten, um den Ausfall der Beihilfe zu kompensieren, Gefahr laufen, die komplette Studienbeihilfe zu verlieren.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Studienförderungsgesetz 1992 insofern geändert wird, als Einkünfte in den vorlesungsfreien Zeiten sowie Einkünfte in Zeiten, in denen keine Beihilfe bezogen wird, nicht zur Eigenleistung gem. § 31 Abs. 4 gezählt werden.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.