1276/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2015
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Entschliessungsantrag

 

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Beginn der allgemeinen Schulpflicht für „Frühchen“

 

Das Schulpflichtgesetz schreibt fest, dass die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt.

Unabhängig davon ermöglicht der Gesetzgeber durch Feststellung der Schulreife einen vorzeitigen Besuch der Volksschule, sowie auch die Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in die Vorschulstufe.

 

Was nicht vorgesehen ist, ist die Möglichkeit nicht-schulreife Kinder ein Jahr länger in der Obhut des Kindergartens zu belassen. Dies ist speziell im ländlichen Raum ein Problem, da es keine speziellen Vorschulklassen gibt, mithin diese Kinder in der 1. Volksschulklasse als „Beiwagerl“ mitlaufen, aber jedenfalls nicht die notwendige Betreuung erfahren.

 

Besonders drastisch kann sich das bei sogenannten „Frühchen“ auswirken, da es hierbei zu Fällen kommen kann, dass Kinder, die auf Grund einer mehrmonatigen Frühgeburt zwar noch nicht schulreif sind, dennoch aber bereits in die Schulpflicht gezwungen werden.

 

Für solche Fällen sollte der Gesetzgeber den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zugestehen, für den Stichtag der Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Bildung und Frauen wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der das Schulpflichtgesetz insofern geändert wird, dass Erziehungsberechtigten die Wahlfreiheit gegeben wird, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum, den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.