1278/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2015
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend kein Wegfall bzw. keine Kürzung der Familienbeihilfe für Studierende aufgrund von Ferialarbeit in der vorlesungsfreien Zeit!

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen Studierende pro Kalenderjahr maximal 10.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen dazu verdienen.

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag.

Gerade in den Ferien sind viele Studierende darauf angewiesen, entsprechende Einkommen zu erzielen, um sich das Studium auch tatsächlich leisten zu können. Die gegenständliche Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz führt daher derzeit bei Überschreitung der o.a. 10.000 Euro Grenze an zu versteuerndem Einkommen zu finanziellen Härten und Belastungen für die Studierenden.

Nicht zuletzt zur Unterstützung eines zielstrebigen Studiums während der Studiensemester sollte es daher im Interesse des Gesetzgebers liegen, es Studierenden gerade in den Ferien und damit in der vorlesungsfreien Zeit zu ermöglichen, ohne betragsmäßige Grenze Einkommen erzielen zu können und ohne Gefahr zu laufen, Familienbeihilfe zu verlieren.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die sicherstellt, dass von Studierenden in der vorlesungsfreien Zeit erzielte Einkommen künftig nicht mehr in die im § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz normierte 10.000 Euro Einkommensgrenze mit eingerechnet werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Familienausschuss.