1287/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 09.07.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ulrike Weigerstorfer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Tiere sind mit Empfindsamkeit ausgestattete lebende Wesen “

 

Tiere haben Gefühle – in Frankreich wurde dies nun im Bürgerlichen Gesetzbuch von der Nationalversammlung verankert. Tiere sind ab sofort vor Gericht als „empfindsame Wesen“ zu betrachten.[1] Auch weitere Länder, wie beispielsweise Neuseeland, aber auch die kanadische Provinz Quebec, sprachen Tieren gerade vor kurzem diesen Status zu.

„Tiere als empfindsam zu listen zeigt explizit, dass sie sowohl positive als auch negative Emotionen erfahren können, Schmerz und Leid inkludiert“, sagt die Vorsitzende des „National Animal Advisory Committee“, Dr. Virginia Williams, laut dem Portal animalequality.net. [2]

 

Tiere sind schützenswerte Individuen, die dem Menschen ausgeliefert sind – genau deshalb trägt der Mensch auch Verantwortung für diese. Zahlreiche Studien belegen die Empfindsamkeit von Tieren, selbst die EU spricht von „fühlenden Wesen“. Das Wohlergehen der Tiere als „fühlende Wesen“ ist in Art. 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einer der Gründungsverträge, wie folgt verankert:

„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung (…).“[3]

 

Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wird Tieren dieser Status bisher nicht zugesprochen. Hier heißt es derzeit: „§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

 

Eine Abänderung dieses Paragraphen mit dem Zusatz zu dem ersten Satz:

§ 285a. Tiere sind keine Sachen, sie sind mit Empfindsamkeit ausgestattete lebende Wesen; ….“

wäre daher mehr als wünschenswert, und sollte von den für Tierschutz zuständigen Abgeordneten des Gesundheitsausschusses dem Bundesminister für Justiz jedenfalls empfohlen werden.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Gesundheit wird ersucht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Justiz dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag zu übermitteln, der eine Änderung des Paragraphen 285a ABGB dahingehend vorsieht, dass Tiere als mit Empfindsamkeit ausgestattete lebende Wesen bezeichnet werden.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.



[1] Quelle: http://orf.at/stories/2263155/ (Stand: 8.7.2015)

[2] Quelle: http://www.animalequality.net/node/703 (Stand: 8.7.2015)

[3] Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12012E/TXT (Stand: 8.7.2015)