1291/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 09.07.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich, Hagen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Verpflichtendes Mindestgeräusch für Kraftfahrzeuge“

 

2014 hat sich die Zahl der neu zugelassenen E-Autos in Österreich verdoppelt, denn Fahrzeuge dieser Art sind inzwischen auch zum Ausdruck einer ökologischen Lebensweise geworden und der Verkauf boomt. Für Blinde und Sehbehinderte, aber auch für Kinder und ältere Menschen, stellen genau diese geräuschlosen Fahrzeuge und auch Hybrid-Autos mit ihrem zusätzlichen elektrischen Antriebssystem eine lebensgefährliche Bedrohung dar.

 

Geräuschlose Fahrzeuge sind bei niedrigen Geschwindigkeiten kaum zu hören und können auch bei höherer Geschwindigkeit erst gehört werden, wenn sie so nah sind, dass ein Ausweichen nicht mehr möglich ist.

 

Allerdings sind blinde und sehbehinderte Menschen darauf angewiesen, ein herannahendes Auto zu hören, wenn sie sich selbstständig im Straßenverkehr bewegen möchten. Durch Fahrzeuge dieser Art wird sehbehinderten Menschen die Möglichkeit genommen, sich eigenverantwortlich vor Unfällen zu schützen. Dies steht in Widerspruch zu den Zielen einer inklusiven Gesellschaft.

 

Ebenso werden nach dem damit verbundenen Wegfall des „2-Sinne-Prinzips“, nach dem insbesondere sicherheitsrelevante Informationen immer für mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein müssen, nicht nur sehbehinderte, sondern insbesondere auch jüngere und ältere Verkehrsteilnehmer hochgradig gefährdet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, folgende Forderungen umzusetzen:

 

1.    Alle geräuscharmen Kraftfahrzeuge müssen ein akustisches Warnsystem oder ein vorgeschriebenes Mindestgeräusch erhalten, auch Flüster- und Hybridfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit extrem leisen Verbrennungsmotoren. Die Ausstattung bzw. das Mindestgeräusch muss gesetzlich vorgeschrieben werden.

2.    Die Abschaltung oder Dämpfung des akustischen Warnsystems durch den Fahrer darf nicht möglich sein.

3.    Verschiedene Geräusche für die unterschiedlichen Betriebsarten (Standgeräusch, Beschleunigung, Bremsen, Abfahren, Rückwärtsfahren) sind für eine richtige akustische Einschätzung des Fahrzeugverhaltens unumgänglich und daher zu erhalten.

4.    Das Geräusch muss unter allen Umweltbedingungen im Verkehr hörbar sein. Das Geräusch muss so gestaltet sein, dass es mindestens bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h und bei dem im verbauten Gebiet üblichen Grundlärmpegel deutlich gehört und zugeordnet werden kann.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.