1294/A XXV. GP

Eingebracht am 17.07.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger, Matthias Strolz und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 292/2014, wird wie folgt geändert:

 

An § 20 wird folgender Absatz angefügt:

" (6) Unternehmen, an welchen politische Parteien im Sinne des § 1 PartG 2012, BGBl I Nr. 56/2012, beteiligt sind, und mit solchen Unternehmen verbundene Unternehmen sowie nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3. PartG 2012 sind von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 auszuschließen. "

 

Begründung

 

Aufträge bzw. Vergaben öffentlicher Auftraggeber an Unternehmen, an welchen Parteien beteiligt sind, oder an parteinahe Organisationen, erscheinen von vornherein unlauter bzw. nicht fair im Sinne der Grundsätze des Vergaberechts. Der gänzliche Ausschluss von der Teilnahme derartiger Organisationen und Unternehmen an Vergabeverfahren als Bieter bzw. Bewerber leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung struktureller Korruption und zur Unterbindung illegaler Parteienfinanzierung und ist insofern sachlich gerechtfertigt.

Der vorgeschlagene Absatz schließt inhaltlich an die faktisch gleichlautende (einzige sonstige im BVergG enthaltene) Ausschluss-Bestimmung des § 20 Abs 5 für Unternehmen an, die unmittelbar oder mittelbar an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt waren.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss