1295/A XXV. GP

Eingebracht am 01.09.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Schieder, Lopatka, Glawischnig-Piesczek

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

Artikel 1. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet. Die Unterbringung umfasst jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen und darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein.

(2) Bei der Unterbringung sollen sich Bund, Länder und Gemeinden – sofern diese die Unterbringung nicht selbst besorgen – nach Möglichkeit gemeinnütziger humanitärer oder kirchlicher Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung durch die Gemeinde

Artikel 2. (1) Jede Gemeinde hat im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten. Die Zahl soll jedenfalls 1,5% der Wohnbevölkerung betragen (Gemeinderichtwert).

(2) Die Bundesregierung hat das Vorliegen des Bedarfs durch Verordnung festzustellen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung einen höheren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich übersteigt, sowie einen geringeren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich unterschreitet; vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bund den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bezirksrichtwert (Art. 3 Abs. 2 Z 2) entspricht dem Gemeinderichtwert.

(3) Zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 können Gemeinden desselben politischen Bezirks Vereinbarungen über die Unterbringung und Aufteilung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden treffen.

Nutzung von Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen

Artikel 3. (1) Der Bundesminister für Inneres kann die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Dieser Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig.

(2) Voraussetzung für eine Nutzung von Grundstücken gemäß Abs. 1 ist, dass

           1. das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, festgelegt ist und

           2. im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären.

Unterbringungen, die die Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 nicht erfüllen oder nicht winterfest sind, werden hierbei nicht angerechnet.

(3) Auf einem solchen Grundstück dürfen nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht werden.

(4) Es sind Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen. Stehen gleichwertige Grundstücke in mehreren in Betracht kommenden Gemeinden zur Verfügung, sind vorrangig Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, deren Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Von diesen Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn sich im politischen Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den in Art. 1 genannten Zielen besser entspricht.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Brandschutz –– entspricht. Sind Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit nicht im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen. In dieser Stellungnahme sind auch die zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu benennen.

(6) Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs. 5 hat der Bundesminister für Inneres jene Maßnahmen zu ergreifen, die – im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer – Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten, und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen. Abweichungen von der Stellungnahme gemäß Abs. 5 sind zu begründen. Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid gemäß Abs. 1 sowie die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn auf Grund der Nutzung des Grundstückes eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter droht.

(7) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 weg und ist ein Bedarf nach Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder auf den betreffenden Grundstücken nicht absehbar, sind Bescheide gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 6 zu widerrufen.

(8) Bescheide auf Grund dieses Artikels sind gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Ihre Zustellung hat durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Kundmachung auf dem Grundstück zu erfolgen.

Kostenersatz für die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder

Artikel 4. Der Kostenhöchstsatz gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern sowie einer entsprechenden Nachfolgebestimmung hat ab 1. Oktober 2015 mindestens € 20,50 und ab 1. Jänner 2016 mindestens € 21,-- zu betragen.

Vollziehung

Artikel 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

In- und Außerkrafttreten

Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.


Begründung

Allgemeines:

Österreich ist seit Ende des vergangenen Jahres mit einer stark steigenden Anzahl von Asylwerbern konfrontiert. Während im Jahr 2014 in Österreich insgesamt 28 027 Personen um Asyl angesucht haben, wurde diese Zahl bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2015 mit 28 311 Anträgen überschritten. Dies bedeutet ein Plus von 211% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl dieser Anträge ist auch weiterhin steigend: Haben im ersten Halbjahr 2014 monatlich zwischen 1 200 und 1 700 Personen Asyl beantragt, sind die Zahlen zum Ende des Jahres 2014 auf mehr als 4 000 gestiegen. Nach einem leichten Rückgang im Februar und März wurden im Mai dieses Jahres schon mehr als 6 000 und im Juni 7 538 Anträge gestellt.

Mit dem vorliegenden Antrag soll eine bundesverfassungsgesetzliche Grundlage für eine menschenwürdige, gleichmäßige, gerechte, solidarische Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geschaffen werden.

Das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz sieht vor, dass die Gemeinden die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zur Verfügung zu stellen haben.

Der Bund soll die Möglichkeit haben, die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder ersatzweise vorzunehmen und Grundstücke, die in seinem Eigentum oder diesem zur Verfügung stehen, für die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder zu nutzen. Die Nutzung solcher Grundstücke bedarf keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist weiters, dass in einem Land und in einem politischen Bezirk dieses Landes nicht ausreichend Plätze zur Verfügung gestellt werden.

Dieses Bundesverfassungsgesetz soll dem momentanen Engpass bei der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden entgegenwirken und – entsprechend dem vorübergehenden Charakter der Belastung der Unterbringungseinrichtungen – mit Ende des Jahres 2018 außer Kraft treten.

Zu Art. 1:

Der vorgeschlagene Art. 1 gibt zunächst die Zielvorstellungen dieses Bundesverfassungsgesetzes wieder. Es soll eine menschenwürdige, gleichmäßige, gerechte, solidarische Unterbringung von „hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ gewährleistet werden. Durch die Verwendung dieses Begriffs sollen Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen in einem typologischen Sinne erfasst werden.

Die Unterbringung umfasst angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen, darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein und soll nach Möglichkeit von gemeinnützigen humanitären oder kirchlichen Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege besorgt werden. Die Einschränkung, wonach eine Unterbringung durch solche Einrichtungen nur „nach Möglichkeit“ erfolgen soll, soll es insbesondere zulassen, auf unionsrechtliche Vorgaben Bedacht zu nehmen.

Zu Art. 2:

Der vorgeschlagene Art. 2 legt zunächst einen Gemeinderichtwert fest: Die Gemeinden sollen im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereithalten. Diese Anzahl soll jedenfalls 1,5% der Wohnbevölkerung betragen. Ob ein Bedarf gegeben ist, soll die Bundesregierung durch Verordnung feststellen. Der Gemeinderichtwert ist für alle Gemeinden gleich hoch. Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Betreuungseinrichtungen des Bundes werden auf die Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinde angerechnet.

Ergibt eine zeitnahe Prognose, die auf Basis der zu erwartenden Zahl der Antragsteller zu erstellen ist, dass der Gemeinderichtwert nicht mehr hoch genug sein wird, um hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterzubringen, kann der Gemeinderichtwert durch Verordnung der Bundesregierung erhöht werden. Für den Fall eines zu erwartenden Rückgangs der Zahl der Antragsteller kann der Gemeinderichtwert durch Verordnung der Bundesregierung auch gesenkt werden.

Da es – gerade für kleine Gemeinden – unzweckmäßig sein kann, dass jede Gemeinde Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten hat, sieht der vorgeschlagene Abs. 3 vor, dass Gemeinden eines politischen Bezirkes zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten, Vereinbarungen über die Unterbringung und Aufteilung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden treffen können.

Zu Art. 3:

Der vorgeschlagene Art. 3 sieht eine punktuelle Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung vor, wenn ein Land nicht die Verpflichtungen nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG erfüllt.

Wird in einem politischen Bezirk eines solchen Landes der Bezirksrichtwert (er entspricht dem Gemeinderichtwert) für die Bereithaltung von Plätzen nicht erfüllt und ist es erforderlich, hilfs- und schutzbedürftige Fremde auf einem Grundstück des Bundes unterzubringen, kann der Bund einzelne Grundstücke zur Unterbringung nutzen. Vorrangig sind Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen; weiters soll es darauf ankommen, ob die Gemeinde mehr oder weniger als 2 000 Einwohner hat. Von diesen Voraussetzungen kann jedoch abgewichen werden, wenn sich im politischen Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den Zielen dieses Bundesverfassungsgesetzes besser entspricht.

Wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen, kann der Bundesminister für Inneres eine vorläufige Nutzung von Grundstücken mit Bescheid anordnen. Dieser Bescheid kann ohne vorheriges Verfahren erlassen werden, jedoch wird in der Regel eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde zweckmäßig sein. Dieser Bescheid ersetzt Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Adressat dieses Bescheides ist ausschließlich der Grundstückseigentümer. Die Nutzung von Grundstücken, die zwar nicht im Eigentum des Bundes, diesem aber zur Verfügung stehen, setzt also voraus, dass der Bund zuvor mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Nutzung getroffen hat.

Für den Fall, dass der Bundesminister für Inneres eine vorläufige Nutzung anordnet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen – wie dies in einem konzentrierten Verfahren der Fall ist – zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Einhaltung des Bau- und Raumordnungsrechts soll nicht geprüft werden, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Brandschutz. Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit sollen nämlich Voraussetzung für die Nutzung des Grundstücks sein. Ist der Schutz dieser Rechtsgüter nicht im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen. In dieser Stellungnahme sind auch die zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu benennen.

Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs. 5 hat der Bundesminister für Inneres jene Maßnahmen zu ergreifen, die – im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer – Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten, und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen. Adressat dieses Bescheides ist ebenfalls ausschließlich der Grundstückseigentümer.

Erfüllt das Land seine Verpflichtungen auf Grund der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG zu einem späteren Zeitpunkt und erfüllt der Bezirk den Bezirksrichtwert, sollen Grundstücke, deren Nutzung bescheidmäßig angeordnet wurde, nach Möglichkeit nicht mehr genutzt werden.

Zu Art. 4:

Der vorgeschlagene Art. 4 sieht vor, dass der Kostenhöchstsatz gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern sowie einer entsprechenden Nachfolgebestimmung ab 1. Oktober 2015 mindestens € 20,50 und ab 1. Jänner 2016 mindestens € 21,-- zu betragen hat.

Zu den Art. 5 und 6:

Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen. Da dieses Bundesgesetz dem momentanen Engpass bei Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden entgegenwirken soll, ist vorgesehen, dass dieses mit Ende des Jahres 2018 wieder außer Kraft tritt.

Das Außerkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes lässt die Rechtswirkungen der Bescheide, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes erlassen worden sind, unberührt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss