1305/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 01.09.2015
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Ing. Norbert Hofer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Kürzung der Familienbeihilfe durch steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszulage bei (behinderten) Beziehern einer Waisenrente
Derzeit kann es zu finanziellen Benachteiligungen von Menschen kommen, die (auf Grund ihrer Behinderung) neben einer Waisenpension eine Ausgleichszulage und eine (erhöhte) Familienbeihilfe erhalten.
Gemäß § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 Euro in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c bleiben Waisenpensionen bzw. Waisenversorgungsgenüsse für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwar außer Betracht.
Nicht jedoch allfällige Ausgleichszulagen.
Übersteigt nun durch die Miteinrechnung von Ausgleichszulagen das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 Euro übersteigenden Betrag.
Der entsprechende „zu Unrecht bezogene“ Teil der Familienbeihilfe wird sodann zurückgefordert.
Im Sinne einer dringenden Beseitigung dieses untragbaren Zustandes stellen daher die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die sicherstellt, dass künftig der Bezug einer Ausgleichszulage nicht zu einer Kürzung der erhöhten Familienbeihilfe führt.“
In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Familienausschuss.