1309/A XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 18 wird die Absatznummerierung „(1)“ eingefügt.

2.    An § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der zuletzt besuchten Schule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.“

 

Begründung

 

Mit der Änderung des § 18 und der Streichung des §19 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit dem Antrag 2206/A/XXIV GP wollten die unterzeichneten Abgeordneten die damals gültige Rechtslage entschärfen, da diese zu ungewollten Härtefällen geführt hat. Jedoch ist durch diese Änderung, insbesondere durch die Streichung des §19, eine Interpretation dieses Gesetzes insofern möglich, dass nun Schüler einer höheren Schule diese Möglichkeit verwehrt werden kann. Faktum ist, dass die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat Wien den § 18 Schulpflichtgesetz in Verbindung mit dem § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz unterschiedlich handhaben.

Mit dieser Gesetzesänderung soll nun klar geregelt werden, dass auch Schüler einer höheren Schule berechtigt sind, in einem freiwilligen 10. Schuljahr eine Polytechnische Schule zu besuchen.

 

Ferner wird das Verlangen auf Durchführung einer ersten Lesung unter einem eingebracht.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.