1326/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Absetzbarkeit von Spenden

 

 

BEGRÜNDUNG

 

„Die steuerliche Begünstigung soll im Interesse einer Verhaltenslenkung erwünschtes Verhalten, im Fall der Spendenbegünstigung die verstärkte materielle Unterstützung bestimmter Institutionen, fördern“[1].

 

„Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.“, heißt es in der Bundesverfassung. Dennoch sind Spenden nur an behördlich genehmigte Tierheime, nicht aber z.B. an Vereine, die gegen Tierversuche auftreten, absetzbar.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, die steuerliche Berücksichtigung von privaten Spenden für den Tierschutz neu zu regeln und auf den Bereich qualifizierten Tierschutz auszuweiten. Unter qualifiziertem Tierschutz sind neben dem Betrieb von Tierheimen auch die folgenden Aktivitäten zu verstehen:

der Betrieb von Wildtier-Auffangstationen, die behördengemäß als Zoo geführt werden, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und weder Tiere nachzüchten noch an Zuchtprogrammen teilnehmen; Tierschutzorganisationen, die Projekte und Kampagnen für hilfsbedürftige Tiere, auch in Not- und Katastrophenfällen, im Inland oder auch im Ausland durchführen oder andere Organisationen beauftragen, diese in ihrem Namen durchzuführen; dies gilt insbesondere in den Bereichen herrenlose Tiere, Wildtiere, Labortiere und in Fällen von verwahrlosten oder aber auch beschlagnahmten Tieren; Organisationen, die die artgerechte Tierhaltung fördern und unterstützen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss  vorgeschlagen.



[1] BMF, 20.August 2015, GZ. BMF-310205/0164-I/4/2015