1331/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

betreffend KonsumentInnenschutz bei Pfandleihverträgen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Am 11. Juni 2010 ist das Verbraucherkreditgesetz in Österreich in Kraft getreten. Damit wurde die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge in nationales Recht umgesetzt, was für KonsumentInnen eine Reihe von wesentlichen Verbesserungen (zB Verbesserung der Informations- Rücktritts- und Kündigungsrechte) mit sich brachte.

 

Leider sind nicht alle Verbraucherkreditgeschäfte vom neuen Gesetz mitumfasst. Eine wesentliche Ausnahme bilden etwa die Pfandleihverträge. Der Gesetzgeber argumentierte damals folgendermaßen: „Die Pfandleihverträge sollen nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden; bei ihnen soll also die in der Richtlinie vorgezeichnete Ausnahme uneingeschränkt in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Seinen Grund findet dies in den Spezifika dieser Vertragsart (z.B.: keine Pflicht des Pfandgebers zur Darlehensrückzahlung, daher schwach ausgeprägtes Risikoprofil, rasche und kurzfristige Überbrückung finanzieller Engpässe gegen Verpfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen) und in dem damit zusammenhängenden Faktum, dass die Richtlinienregelungen für diese Erscheinungsform der Kreditierung nicht adäquat wären und größerenteils auch keine substanzielle Besserstellung des Verbrauchers erbrächten.“ (Erläuterungen zur RV DaKRÄG 650 d.B. XXIV GP).

 

Den von der Regierung angeführten Gründen kommt teilweise Berechtigung zu. Tatsächlich lassen sich einzelne Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nur schwer auf die Eigenheiten der Pfandleihverträge anwenden. Der in den Erläuterungen suggerierten Ansicht, dass KonsumentInnen bei Pfandleihverträgen vergleichsweise weniger schutzbedürftig seien, ist aber zu widersprechen. Fakt ist, dass die Pfandleihe für viele Menschen das letzte Mittel darstellt, um zu Bargeld zu kommen. Erst wenn der Kontokorrentkredit vollständig ausgeschöpft ist und auch ein Konsumkredit nicht mehr in Frage kommt, gehen die Menschen vom Pfandleiher. Es handelt sich dabei oftmals um eine stark armutsgefährdete Klientel.

Das gerade im Bereich der Pfandleihe konsumentenschutzrechtliche Sonderbestimmungen notwendig wären, hat eine Untersuchung der Arbeiterkammer Wien aus April 2015 gezeigt. Dort ist von fehlender Information und extrem hohen Preisen die Rede. Laut AK Analyse betrugen die Effektivkosten für den Kredit im extremsten Fall sogar 326 Prozent für ein Monat.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der für Pfandleihverträge im Sinne des KonsumentInnenschutzes folgende Punkte berücksichtigt:

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.