1332/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verhinderungsverlängerung für Alleinerziehende

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Alleinerziehende sind in der Dauer der Inanspruchnahme benachteiligt. Ihnen fehlt der/die PartnerIn mit dem sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln können und dadurch auch eine längere Dauer des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs erwirken. Für Alleinerziehende wurde mit 1.1.2010 daher die Möglichkeit von zwei extra-Monaten („Verhinderungs-Verlängerung“) eingeführt.

Alleinerziehende, die ein Einkommen von unter 1.200 Euro netto haben und einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalt  bei  Gericht  gestellt  haben (jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalts geleistet wird),  können  gemäß §5 Abs. 4a KBGG das  Kinderbetreuungsgeld  zwei Monate länger beziehen – egal, welche Variante sie wählen. Zum Einkommen von 1.200  Euro netto  zählen:  Erwerbseinkommen,  Pensionen,  Arbeitslosengeld  und einkommensähnliche  Bundes-  und  Landesbeihilfen, Zuschüsse  wie  etwa  die Sozialhilfe aber auch die Familienbeihilfe.  Relevanz für die Einkommenshöhe haben die letzten vier Monate vor der Verlängerung bzw. die zwei Verlängerungsmonate selbst.

 

Auch  jene  Elternteile,  deren  Partner  verstorben,  in  Haft  oder schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, gemäß §5 Abs. 4b KBGG, das Kinderbetreuungsgeld um zwei Monate zu verlängern. In den geschilderten Notfällen werden keine Einkommensgrenzen berücksichtigt.

 

Wie wiederholte grüne Anfragen in den letzten Jahren zeigten, ist die Verhinderungsverlängerung derart eng gefasst und die Einkommensgrenze so niedrig, dass sie auch nur von sehr wenigen Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden kann.

 


 

Im Jahr 2012 waren es 55 Personen, 2013 waren es 47 Personen und 2014 40 Alleinerziehende, die die Verhinderungsverlängerung in Anspruch nehmen konnten. Im Jahr 2013 teilten sich die 40 Personen wie folgt auf: Bei 25 Personen war der zweite Elternteil verstorben. Bei 2 Personen war der/die PartnerIn in einer Heil- oder Pflegeanstalt. 7 Personen waren betroffen von häuslicher Gewalt. Bei 4 Personen befand sich der zweite Elternteil im Gefängnis und lediglich 2 Personen hatten ein Einkommen unter 1.200 Euro netto sowie keinen Unterhalt für das Kind.

 

Vor allem die Verknüpfung an die Bedingung keinen Unterhalt für das Kind zu bekommen sowie die Einberechnung der Familienbeihilfe sind höchst bedenklich. Es gibt keine andere Sozialleistung, bei der die Familienbeihilfe bei der Einkommensberechnung herangezogen wird und in nicht wenigen Fällen beträgt der Kindesunterhalt eine derart geringe Höhe, dass damit die täglich anfallenden Kosten für Kinder ohnehin nicht bestritten werden können. Bekommt ein alleinerziehender Elternteil derzeit auch nur 30 Euro Unterhalt für das Kind, so ist er/sie bereits von den Extra-Monaten ausgeschlossen.

 

Warum bei der Zuerkennung von Verlängerungsmonaten auf das Einkommen bzw. eine drastische Notsituation abgestellt wird, ist nicht verständlich. Die Verhinderungsverlängerung ist kein Instrument der Armutsvermeidung, sondern sollte einzig und allein den Zweck verfolgen, den fehlenden zweiten Elternteil auszugleichen und Alleinerziehenden mehr Zeit zwischen KBG-Bezug und Wiedereinstieg zu geben. Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Extra-Monate zu verhindern, könnte als Voraussetzung der Inanspruchnahme die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags herangezogen werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche vorsieht, dass alleinerziehenden Elternteilen unabhängig von ihrer Einkommenssituation oder außergewöhnlichen Lebensumständen (z.B. Tod des/der Partners/Partnerin) zusätzliche Kinderbetreuungsgeld-Monate zustehen. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme durch Paare zu verhindern, soll geprüft werden, ob die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags als Voraussetzung für Extra-Monate zielführend ist.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.