1356/A XXV. GP

Eingebracht am 06.10.2015
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ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Schulpflichtgesetz 1985 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 18 wird die Absatznummerierung „(1)“ eingefügt

2. In § 18 wird Abs.2  angefügt:

 

            „(2) SchülerInnen, bei denen der Abschluss einer Pflichtschule nicht nachgewiesen werden kann, sind berechtigt, eine Polytechnische Schule zu besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

 

Begründung:

 

Jugendliche, die im Alter zwischen 14 und 18 Jahren neu nach Österreich zuziehen und keine entsprechende Vorbildung nachweisen können um eine Lehre zu beginnen oder eine berufsbildende mittlere oder höhere bzw. allgemeinbildende höhere Schule zu besuchen, haben keinen Zugang zu altersentsprechenden Bildungsangeboten. Besonders betroffen sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Kriegs- und Krisenregionen, die Österreich um Asyl angesucht haben und hier ihr weiteres Leben verbringen wollen. Sie haben häufig keinen formalen Pflichtschulabschluss oder können keine Zeugnisse darüber vorweisen. In den einzelnen Bundesländern in Österreich gibt es unterschiedliche Herangehensweisen, diesen Jugendlichen doch Zugang zu altersgemäßer Bildung zu verhelfen. Allerdings ist ihnen der Besuch einer Polytechnischen Schule verwehrt, da sie zuvor keine (Pflicht-)schule in Österreich beucht haben und sie auch nicht mehr schulpflichtig sind. Die Polytechnischen Schulen erfüllen die nötigen Voraussetzungen, um diesen Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ein Nachholen eines formalen Pflichtschulabschlusses und die nötige Sprachförderung zu ermöglichen, um eine weiter (Aus-)Bildung und damit ein wirtschaftlich unabhängiges und eigenständiges Leben in Österreich zu ermöglichen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.