1366/A XXV. GP
Eingebracht am 14.10.2015
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ANTRAG
der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde
betreffend Bundesgesetz, mit dem die Ungleichbehandlung von Frauen in der Berechnung der Notstandshilfe durch Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes(ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, abgeschafft wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Notstandshilfe ist zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3).“
2. § 33 Abs. 3 entfällt.
3. § 33 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
4. § 34 entfällt.
5. § 36 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt:“
6. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.“
7. In § 36 entfallen die Abs. 3., 4., 5. sowie 8. Die Abs. 6. und 7. erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.
Begründung:
Der Bericht der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen (Berichtszeitraum 2013 – 2014) dokumentiert, dass sich die Regelung zur Einberechnung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe „ganz besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus“wirkt (Berichtsseite 18).
Die Feststellung wird wie folgt erläutert:
Zusätzlich führt die Berücksichtigung des
Einkommens der Partnerin bzw. des Partners dazu, dass Frauen vielfach nur einen
Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung, jedoch keinen Anspruch auf
Notstandshilfe haben. 2014 wurden aus diesem Grund 16.339 Anträge auf
Notstandshilfe abgelehnt bzw. Notstandshilfezahlungen eingestellt. 82% der
Ablehnungen entfielen auf Frauen. Obwohl im Zeitvergleich der Anteil der Frauen
seit der Jahrtausendwende rückläufig ist, wirkt sich hier der
anhaltende geschlechtsspezifische Einkommensunterschied ganz besonders negativ
auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus (siehe dazu: Tabelle
1.11).
Tabelle 1.11 Ablehnungen/Einstellungen von Notstandshilfe mangels Notlage 1993 bis 2014
|
1993 |
2000 |
2002 |
2006 |
2008 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
Ablehnungen/ Einstellungen |
6.713 |
10.623 |
12.588 |
16.509 |
14.175 |
18.415 |
16.447 |
16.568 |
16.588 |
16.339 |
Anteil Frauen |
86% |
88% |
85% |
85% |
85% |
82% |
83% |
82% |
81% |
82% |
Die
Abschaffung dieser Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts verursacht
Kosten von etwa 85 Millionen Euro kosten. Diesen Kosten stehen primäre
Effekte der Anhebung von Einkommen ca. € 23 Mio. sowie Minderausgaben in
der Arbeitslosenversicherung und Mehreinnahmen aus Konjunktureffekten von
€ 47 Mio. gegenüber, die sich wie folgt aufschlüsseln:
durch die Maßnahme selbst |
|
Einkommenssteuer |
7,65 |
Mehrwertsteuer |
15,3 |
durch konjunkturfördernde Effekte |
|
Minderausgaben ALV |
23,9 |
Mehreinnahmen SV |
18,35 |
Mehreinnahmen ESt |
5,2 |
Summe |
70,4 |
Oder anders formuliert: Tatsächlich kostet es € 15 Mio. pro Jahr, um diese Erscheinung sehr erheblicher geschlechtsbezogener Benachteiligung von Frauen ein für alle Mal zu beenden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.