1369/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 14.10.2015
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EntschlieSSungsantrag

ten

 

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einheitliche Budgetregeln für alle Gebietskörperschaften

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen haben sich Anfang Oktober auf Basis der finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen (§ 16 Abs 1 F-VG 1948) auf eine Verordnung für ein einheitliches, vergleichbares Rechnungswesen geeinigt. Damit wurde ein wichtiger Schritt in Richtung eines einheitlichen Rechnungswesens für alle Gebietskörperschaften gesetzt. Einige zentrale Punkte, die für ein einheitliches Haushaltsrecht unbedingt notwendig sind, sind allerdings noch offen. Dazu gehören etwa die mittelfristige Budgetplanung, einheitliche Haftungsobergrenzen, Regelungen für Gemeindeverbände, die wirkungsorientierte Budgetierung und ein Spekulationsverbot. Um diese Punkte ebenfalls im Verordnungsweg zu regeln ist eine Änderung von § 16 Abs 1 F-VG 1948 erforderlich, denn der Finanzminister kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der geltenden Fassung nur Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.

 

Die Länder planen nun für die offenen Punkte, die von der Verordnung nicht erfasst sind, eine Artikel 15a Vereinbarung untereinander abzuschließen. Länder können grundsätzlich 15a-Vereinbarungen untereinander „über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches“ abschließen. Durch Abschluss der 15a-Vereinbarungen verfolgen die Länder das Ziel eine Änderung der Finanzverfassung zu verhindern. Ohne Änderung der Finanzverfassung wäre das Haushaltsrecht für Länder und Gemeinden in einer Verordnung und in 15a-Vereinbarungen geregelt. Aus dem Nebeneinander zweier Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen Normgebern resultieren zahlreiche Probleme, die aus Erfahrungen mit Art 15 a Vereinbarungen hinlänglich bekannt sind: beträchtliche Abstimmungserfordernisse, Unübersichtlichkeit, Verwässerungen und Verzögerungen bei der Implementierung. Dadurch kann die angestrebte Vereinheitlichung  und Vergleichbarkeit der haushaltsrechtlichen Regelungen nicht mehr gewährleistet werden, wodurch bestehende Ineffizienzen bei den Haushalten von Ländern und Gemeinden perpetuiert werden.

 

Wenn tatsächlich ein einheitliches, vergleichbares Rechnungswesen und eine ergebnisorientierte Budgetierung in einem Dokument geschaffen werden sollen, dann bedarf es einer Neuformulierung der Bestimmungen des F-VG. Das entspricht auch der präferierten Lösung, für die sich der Budgetdienst in einer für den Budgetausschuss erstellten Stellungnahme ausgesprochen hat. Auch der Rechnungshof hat sich im Vorfeld der Einigung auf die VRV 2015 für eine Novellierung der Finanzverfassung eingesetzt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat so rasch wie möglich einen Entwurf für die Novellierung von § 16 Abs. 1 F-VG 1948 vorzulegen, der es ermöglicht, dass alle für die Vereinheitlichung der Haushaltsverrechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlichen Regelungen, darunter insbesondere die Einführung einer mittelfristigen Budgetplanung, einer wirkungsorientierten Budgetierung, eines Spekulationsverbots und einheitlicher Haftungsobergrenzen, zur Gänze im Verordnungsweg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof getroffen werden können.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.