1387/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.10.2015
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Entschliessungsantrag

 

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Überspringen von Schulstufen

 

§26 Schulunterrichtsgesetz regelt das Überspringen von Schulstufen und §26a das Überspringen von Schulstufen an „Nahtstellen“. Das Überspringen von Schulstufen an „Nahtstellen“ wurde erst mit dem Schulrechtspaket 2005 ermöglicht. Dadurch entstand die paradoxe Situation, dass beim Überspringen an „Nahtstellen“, welches ja zwei Schulen betrifft, weniger formale Voraussetzungen verlangt werden, als innerhalb einer Schulart.

So muss beim Überspringen von Schulstufen nach §26, wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Grundschule) entspricht, die zuständige Schulbehörde entscheiden.

Beim Überspringen nach §26a an „Nahtstellen“ liegt die Entscheidung beim Leiter der aufnehmenden Schule.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und einfacheren Handhabung sollten die formalen Voraussetzungen des §26 dem §26a angepasst werden.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Bildung und Frauen werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der das Schulunterrichtsgesetz insofern geändert wird, dass das Überspringen von Schulstufen gem. §26 im Sinne des §26a vereinfacht wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.