1392/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.10.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Wechsel von Schulstufen

 

§17 Abs. 5 besagt, dass innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule die Schüler berechtigt sind, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Im Sinne von mehr Individualität sollte diese Wechselmöglichkeit auf die Grundstufe II der Volksschule ausgeweitet werden.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Bildung und Frauen werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der das Schulunterrichtsgesetz insofern geändert wird, dass der Wechsel von Schulstufen auch in der Grundstufe II der Volksschule entsprechend den sonstigen Bestimmungen des §17 Abs. 5 ermöglicht wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.