1396/A(E) XXV. GP
Eingebracht am
15.10.2015
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend Unterschreitung des Existenzminimums bei Exekutionen wegen
Unterhaltsansprüchen
Gemäß § 291b Exekutionsordnung kann bei der Exekution gegen einen Unterhaltsschuldner das Existenzminimum um 25 Prozent unterschritten werden. Diese Regelung ist unmenschlich und nimmt Menschen jegliche Existenzgrundlage. Vor allem getrennt lebende Kindeseltern und Geschiedene sind betroffen, weil der Unterhaltsschuldner einen zweiten Haushalt mitfinanzieren muss.
Geschiedene sind oftmals nicht in der Lage, in einer neuen Partnerschaft eine Existenz aufzubauen. Umso schwieriger wird dies, wenn der Geschiedene eine Familie gründen will.
Das Existenzminimum darf auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden nicht unterschritten werden. Jenen Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht ohne Unterschreiten des Existenzminimums geleistet werden kann, hat der Staat für den Anspruchsberechtigten aufzubringen.
Kinder sind eine Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft. Diese Tatsache rechtfertigt die Beteiligung der öffentlichen Hand an Unterhaltsleistungen in oben definierten Fällen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um sicherzustellen, dass
1.. auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden keine Unterschreitung des Existenzminimums stattfindet und
2. der Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht ohne Unterschreiten des Existenzminimums erlangt werden kann, vom Staat aufgebracht wird."
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.