1396/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.10.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Unterschreitung des Existenzminimums bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

Gemäß § 291b Exekutionsordnung kann bei der Exekution gegen einen Unterhalts­schuldner das Existenzminimum um 25 Prozent unterschritten werden. Diese Rege­lung ist unmenschlich und nimmt Menschen jegliche Existenzgrundlage. Vor allem getrennt lebende Kindeseltern und Geschiedene sind betroffen, weil der Unterhalts­schuldner einen zweiten Haushalt mitfinanzieren muss.

Geschiedene sind oftmals nicht in der Lage, in einer neuen Partnerschaft eine Exis­tenz aufzubauen. Umso schwieriger wird dies, wenn der Geschiedene eine Familie gründen will.

Das Existenzminimum darf auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden nicht unterschritten werden. Jenen Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuld­ner nicht ohne Unterschreiten des Existenzminimums geleistet werden kann, hat der Staat für den Anspruchsberechtigten aufzubringen.

Kinder sind eine Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft. Diese Tatsache rech­tfertigt die Beteiligung der öffentlichen Hand an Unterhaltsleistungen in oben definier­ten Fällen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um sicherzustellen, dass

1.auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden keine Unterschreitung des Existenzminimums stattfindet und

2.  der Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht ohne Unterschreiten des Existenzminimums erlangt werden kann, vom Staat aufgebracht wird."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.