1408/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 11.11.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Verankerung einer leistungsorientierten Gehaltskomponente im Beamtendienst- und Vertragsbedienstetenrecht

In privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen stellt die erbrachte Leistung einen der wesentlichen Faktoren für das Zustandekommen des Gehaltes dar. Eine entsprechende Leistungserfüllung bzw. das Übertreffen der Zielleistung sollte grundsätzlich zu einem höheren Gehalt führen, um Engagement, Leistung und nicht zuletzt Produktivitätssteigerungen zu belohnen und Anreize für einen effizienten und effektiven Arbeitskrafteinsatz zu gewährleisten. Gerade das österreichische Beamtendienstrecht folgt dieser Logik nur bedingt und geht mit den üblichen Biennalsprüngen von einer rein zeitabhängigen Leistungssteigerung aus. Außerordentliche Leistungen können nur bedingt durch Beförderungen honoriert werden. Womit das Beamtendienstrecht gegen jegliche Marktlogik verstößt und vollkommen falsche Arbeitsanreize setzt.

Auch wenn es innerhalb des Gehaltsgesetzes und des Vertragsbedienstetenrechts Möglichkeiten zur Abgeltung von Mehrleistungen (gem. § 18 GehG), Belohnungen (gem. § 19 GehG) und Leistungsprämien (gem. § 76 VBG) gibt, stellen diese keine objektivierten und allgemeinen Möglichkeiten einer leistungsorientierten Bezahlung dar, da einerseits keine weitreichenden Kriterien zur Höhe dieser Gehaltszusätze bzw. zur Ermittlung der zustehenden Höhe vorhanden sind. Wesentlich dafür könnte sich die Leistungsbeurteilung gem. § 81 BDG anbieten. Doch auch dieses Instrument bedürfte einer umfassenden Novellierung, um einerseits standardisiert und auch jährlich eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, denn gerade das fehlt. Auch die Kann-Bestimmung in § 112j Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel in Bezug auf die Erfüllung von haushaltsrechtlichen Vorgaben zu gewähren, stellt keine allgemeine leistungsorientierte Komponente im Gehaltssystem dar, sondern könnte lediglich in einer solchen Komponente aufgehen bzw. miteinbezogen werden.

Das Land Vorarlberg hat im Rahmen einer umfassenden Gehaltsreform versucht, einerseits eine Marktannäherung des Gehaltssystems für Landes-/Gemeindebeamt_innen bzw. -bedienstete zu erreichen, als auch eine leistungsorientierte Komponente in das Gehaltssystem zu integrieren. Die leistungsorientierte Komponente wurde kostenneutral in das Gehaltsystem integriert. Die leistungsorientierte Komponente wurde zusätzlich in die normale Gehaltsberechnung so integriert, dass je nach Ausmaß der Aufgabenerfüllung automatisch - aufgrund der jährlichen Leistungsbeurteilung - ein variabler Anteil zur Gehaltsberechnung gehört. Der variable Anteil baut auf einem Funktionsanteil, der von der Anforderungssituation der jeweiligen Stelle abhängig ist, und zusätzlich einem Erfahrungsanteil, der automatische Produktivitäts- und Erfahrungszuwächse aufgrund von Vordienstzeiten und Dienstjahren berücksichtigt, auf.

Für eine objektive Leistungsbeurteilung und damit die Berücksichtigung eines leistungsabhängigen variablen Gehaltsanteils bedarf es selbstverständlich standardisierter Leistungserfassungsverfahren, die Missbrauch und Willkür verhindern. Die Ausgestaltung eines solchen Verfahrens bedarf einer entsprechender Vorlaufzeit, muss aber für alle Bundesbediensteten gleichermaßen gelten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine umfassende Gesetzesnovelle im Bezug auf Gehaltssysteme im öffentlichen Bereich vorzulegen, die die Einführung einer leistungsorientierten Gehaltskomponente vorsieht, die kostenneutral sein und vor allem eine angemessene Marktkonformität der Gehaltssysteme vorsehen soll. Im Zuge der Einführung einer leistungsorientierten Gehaltskomponente muss ein jährliches Leistungserfassungsverfahren durchgeführt werden, das in möglichst standardisierter und objektivierter Form für alle Bundesbediensteten und -beamt_innen gleichermaßen gilt."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.