1411/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 11.11.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Sepp Schellhorn, Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend eine gesetzlichen Regelung zur Zulässigkeit der kurzfristigen Vermietung von Eigentumswohnungen

Laut Beschluss des OGH vom 23. April 2014 zu 5 Ob 59/14h müssen der kurzfristigen Vermietung von einer Eigentumswohnung in einem Wohnhaus, die nicht für Ferienzwecke gewidmet ist, alle anderen Liegenschaftsmiteigentümer_innen zustimmen, da die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer_innen gegeben sei. Diese Regelung erschwert die Vermietung dadurch, dass es derzeit eine Obliegenheit der/des Wohnungseigentümer_in ist, für die Zustimmung der anderen Eigentümer_innen zu sorgen, unabhängig davon, ob sich diese davon beeinträchtigt fühlen oder nicht. Durch den vorliegenden Antrag soll die/der Wohnungseigentümer_in entlastet werden und die Zustimmung der anderen Eigentümer_innen solange als gegeben angenommen werden, bis einer der anderen Eigentümer_innen die Beeinträchtigung ihrer/seiner schutzwürdigen Interessen behauptet.

Von der derzeitigen Rechtslage sind insbesondere diejenigen Wohnungseigentümer_innen betroffen, die sich zur Vermietung ihrer (ansonsten leerstehenden) Wohnungen neuer Internet-Vermittlungsplattformen (wie etwa Airbnb, Wimdu, 9flats) bedienen. Gerade solche innovativen Unternehmen sind es aber, die Wachstum in Zeiten der Wirtschaftskrise generieren. Deswegen ist es aus unserer Sicht notwendig auch, die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen und die Entfaltung neuer Geschäftsideen zu ermöglichen.

 

 

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Dieser Antrag ist im Rahmen des Volksbarcamps, am 13.02.2015, durch die Zusammenarbeit von Tom Krumpschmid, Anna Vetter und Lukas Lerchner entstanden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:


"Die Bundesregierung, insbesondere der Justizminister, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, durch den die wiederholte kurzfristige Vermietung von Eigentumswohnungen keiner Widmungsänderung bedarf und die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer_innen (iS des § 16 WEG) erst anzunehmen ist, wenn die Beeinträchtigung von einem/einer der Wohnungseigentümer_innen behauptet wird."


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.