1414/A XXV. GP
Eingebracht am 12.11.2015
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Antrag
der
Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und
Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:
In Art. 53 wird in Abs.3 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Dies gilt ebenso für Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, sowie auch Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
Die Verhandlungen des Hypo-Untersuchungsausschusses haben gezeigt, dass die Umschreibung der vorlagepflichtigen Organe grobe Lücken aufweist. Insbesondere ist die HETA Asset Resolution AG, Rechtsnachfolgerin der Hypo Alpe Adria Bank International AG, als Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht von der Aktenvorlagepflicht umfasst, obwohl sie im Bundeseigentum steht. Somit soll die Umschreibung der vorlagepflichtigen Organe um den Kreis jener Unternehmungen ergänzt werden, die gemäß Art. 126b Abs 2 der Rechnungshofkontrolle unterworfen sind.
In
formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Geschäftsordnungs-Ausschuss zuzuweisen.