1415/A XXV. GP

Eingebracht am 12.11.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 lautet § 24 Abs 1 erster Satz wie folgt: "Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltungskörper sowie die in Art. 53 Abs 3 B-VG genannten Unternehmungen zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands."

2. In der Anlage 1 wird in § 24 Abs 3 zweiter Satz sowie in § 26 jeweils nach dem Wort "Organe" folgende Wortfolge eingefügt: "und Unternehmungen"

3. In der Anlage 1 wird in § 25 Abs 3 erster Satz nach dem Wort "Organ" folgende Wortfolge eingefügt: "bzw. eine Unternehmung"

4. In der Anlage 1 lautet § 27 Abs 1 erster Satz wie folgt: "Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltungskörper sowie die in Art. 53 Abs 3 B-VG genannten Unternehmungen haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu entsprechen."

5. In der Anlage 1 lautet § 27 Abs 4 erster Satz wie folgt: "Kommt ein informationspflichtiges Organ bzw. eine informationspflichtige Unternehmung nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ bzw. die betreffende Unternehmung auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen."

6. In der Anlage 1 lautet § 27 Abs 5 wie folgt: "Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ bzw. die aufgeforderte Unternehmung oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt."

Begründung

 Die Verhandlungen des Hypo-Untersuchungsausschusses haben gezeigt, dass die Umschreibung der vorlagepflichtigen Organe grobe Lücken aufweist. Insbesondere ist die HETA Asset Resolution AG, Rechtsnachfolgerin der Hypo Alpe Adria Bank International AG, als Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht von der Aktenvorlagepflicht umfasst, obwohl sie im Bundeseigentum steht. Somit soll die Umschreibung der vorlagepflichtigen Organe um den Kreis jener Unternehmungen ergänzt werden, die gemäß Art. 126b Abs 2 der Rechnungshofkontrolle unterworfen sind.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.