1417/A XXV. GP
Eingebracht am 12.11.2015
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Antrag
der Abgeordneten Strache
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder.
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates oder auf Grund eines Verlangens von 46 Mitgliedern des Nationalrates;
Begründung
Seit 1920 steht die Ministeranklage in der Verfassung. Bis dato hat sich kein Mitglied der Bundesregierung deswegen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) rechtfertigen müssen. Minister können nach geltender Rechtslage nur dann wegen schuldhafter Rechtsverletzungen vor den VfGH gestellt werden, wenn der Nationalrat sie per Mehrheitsbeschluss anklagt. In aller Regel hat die Regierungskoalition im Nationalrat die Mehrheit. Keine Regierungsfraktion im Nationalrat ist interessiert daran, die eigenen Minister einer Verhandlung vor dem VfGH auszusetzen.
Der VfGH-Präsident forderte in einem Interview in der Tageszeitung „Die Presse“ am 11. Mai 2015, dass es auch der Opposition möglich sein soll, Regierungsmitglieder beim VfGH anklagen zu können. Was er damit meint ist, dass das tote Recht der Ministeranklage durch ein Minderheitsrecht zum Leben erweckt werden müsse. Weiters ist er der Ansicht, dass es demokratiepolitisch zweckmäßig wäre, wenn man ein geringeres Quorum als die Mehrheit für eine Anklage vorsieht.
Die derzeitige Situation des Nicht-Handelns durch Teile der Bundesregierung in Sachen unkontrollierter Migration, unterstreicht die Forderung des Präsidenten des VfGH.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.