1423/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.11.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „IG-Luft Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesstraßen – Verlagerung in Bundeskompetenz“

 

 

Bislang besagt das Immissionsschutzgesetz-Luft in § 14, dass für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden können. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen werden insbesondere dauernde oder vorübergehende

möglich sein.

 

Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen, sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs werden, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Diese Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IGL" zu versehen.
Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten sollen und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden können, werden nur im Landesgesetzblatt kundgemacht.

 

Das heißt, die konkrete Vorschreibung der Verkehrsbeschränkungen erfolgt derzeit in den Bundesländern durch Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmanns.

 

Für Landesstraßen ist das durchaus sinnvoll. Für Bundesstraßen, insbesondere Autobahnen, auf welchen in überschießendem Ausmaß Tempolimits von 100 km/h verordnet werden, sollte diese Kompetenz jedoch beim Bund liegen. Nach aktueller Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr lediglich ein Stellungnahmerecht bei Beschränkungen gem. § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft, sofern Bundesstraßen wie Autobahnen oder Schnellstraßen betroffen sind.

 

Grund für die Verlagerung dieser Kompetenz zur Anordnung von Maßnahmen gem. § 14 Immissionsschutzgesetz-Luft ist die teilweise nicht nachvollziehbare und augenscheinlich politisch motivierte Vollziehung durch die Länder.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher die Kompetenz zur Anordnung von Maßnahmen für Kraftfahrzeuge gem. § 14 Immissionsschutzgesetz Luft, welche Bundesstraßen betreffen, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung zum Verkehrsausschuss empfohlen.